UVS Unfallforensik UG (haftungsbeschränkt)

3 IN 49/23 07.08.2023 AG Frankfurt (Oder) (Brandenburg)
Register
Frankfurt (Oder), HRB 16167 FF
Sitz
Bernau
Adresse
Kavelweg 30, 16321 Bernau bei Berlin
Nachricht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 49/23
BESCHLUSS


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
Firma UVS Unfallforensik UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) HRB 16167 FF), Kavelweg 30, 16321 Bernau bei Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andreas Wendt

wird der Eröffnungsbeschluss vom 20.07.2023 dahin berichtigt, dass das Datum des Prüfungsstichtages der 10.10.2023 ist und nicht der 10.12.2023.

Seite 2 Absatz 1 Satz 1 des Eröffnungsbeschlusses vom 20.07.2023 lautet daher:
Stichtag, der dem Berichts und Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der 10.10.2023.

Gründe:
Der Eröffnungsbeschluss war wie geschehen nach § 4 InsO, § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit den weiteren Daten im Eröffnungsbeschluss vom 20.07.2023.

Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Rechtsmittel, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 14 FamFG i.V.m. § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werde.
Die Beschwerde soll begründet werden. Die Gerichtssprache ist deutsch.


Frankfurt (Oder), 03.08.2023

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