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Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 108/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
SORENA Bau GmbH (Registergericht: Amtsgericht Frankfurt (Oder) 16281FF), Thälmannstraße 49, 15370 Petershagen/Eggersdorf, vertreten durch den Gesellschafter Herrn Tobias Anton Hauff, OT Petershagen, Poststraße 33, 15370 Petershagen/Eggersdorf und den Gesellschafter Herrn Ingolf Müller, Potsdamer Straße 38 a, 14513 Teltow
Verfahrensbevollmächtigte des Mitgesellschafters Ingolf Müller: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin
werden der Eröffnungsbeschluss vom 18.01.2024 sowie die Bescheinigung vom 18.01.2024 jeweils dahin berichtigt, dass es heißen muss: - Verfahrensbevollmächtigte des Mitgesellschafters Ingolf Müller: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin und nicht Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Karrenstein Glaser, Unter den Eichen 108a, 12203 Berlin
Gründe:
Der Eröffnungsbeschluss und die Bescheinigung waren wie geschehen nach § 4 InsO, § 319 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt.
Dies ergibt sich aus dem Inhalt der Akte.
Die anwaltliche Vertretungsanzeige erfolgte für den Mitgesellschafter Ingolf Müller und nicht für die Schuldnerin.
Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerde kann entweder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle, in schriftlicher Form, auch per Telefax, oder in elektronischer Form eingelegt werden.
Rechtsmittel, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 14 FamFG i.V.m. § 130a der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseiten www.justiz.de und www.erv.brandenburg.de verwiesen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt werde.
Die Beschwerde soll begründet werden. Die Gerichtssprache ist deutsch.
Frankfurt (Oder), 05.03.2024