MOIO GmbH

IN 466/22 23.10.2023 AG Fürth (Hessen)
Register
Fürth, HRB 16460
Sitz
90762 Fürth
Adresse
Gebhardtstraße 28, 90762 Fürth
Nachricht
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

IN 466/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

MOIO GmbH, Gebhardtstraße 28, 90762 Fürth, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, geb. Besser
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRB 16460
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte THEOPARK Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB
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Die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt auf x EUR.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 14.07.2023.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 90.724,06 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) x EUR (Regelvergütung). Der Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen x%.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von x%. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren Mehraufwand in seiner Arbeitgeberfunktion und die Bearbeitung von Insolvenzgeld für 23 Mitarbeitende. Außerdem ist ein Zuschlag festzusetzen für Sanierungsbemühungen. Für die Betriebsfortführung ist ebenfalls ein Zuschlag zu gewähren, wobei die Erhöhung der Vergütung durch den Fortführungsgewinn berücksichtigt wurde.
Beauftragte Dienstleister, die in den zuschlagsbegründenden Bereiche eingesetzt wurden, wurden bei der Bemessung der Zuschläge berücksichtigt.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.


Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 23.10.2023


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