Sicherungsmaßnahme

ProU Producers United Film GmbH

67g IN 122/26 10.04.2026 AG Hamburg (Hamburg)
Register
Hamburg, HRB 170205
Sitz
Hamburg
Adresse
Averhoffstraße 10, 22085 Hamburg
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von audiovisuellen Produktionen und sonstigen Medienproduktionen, die Verwertung von audiovisuellen Produktionen und sonstigen Medienproduktionen, sowie die Erbringung entgeltlicher Dienstleistungen an verbundene Unternehmen.
Nachricht
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67g IN 122/26
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der ProU Producers United Film GmbH, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von audiovisuellen Produkt., Averhoffstraße 10, 22085 Hamburg (AG Hamburg, HRB 170205), vertr. d.: Insolvenzverfahren ProU Producers United Film GmbH

Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.


67g IN 122/26
Amtsgericht Hamburg, 09.04.2026

Datenschutzhinweise:
Informationen zum Schutz personenbezogener Daten bei deren Verarbeitung durch die Justiz nach Artikel 13 und Artikel 14 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung finden sich auf der Internetseite des Hanseatischen Oberlandesgerichts unter
https://www.justiz.hamburg.de/rechtsprechung-senate/datenschutzhinweise
Auf Wunsch übersenden wir diese Informationen auch an Verfahrensbeteiligte in Papierform.

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