DEMONTIS GmbH

107 IN 36/23 10.10.2025 AG Saarbrücken (Saarland)
Register
Saarbrücken, HRB 17081
Sitz
Wallerfangen
Adresse
Sonnenstraße 30a, 66798 Wallerfangen
Geschäftszweig
Das Ausfuhren von Abbruch und Erdarbeiten
Nachricht
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 36/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 17081 eingetragenen DEMONTIS GmbH, Sonnenstraße 30a, 66798 Wallerfangen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,



Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Andrea Schäfer, Streifstraße 14, 66679 Losheim


werden die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin wie folgt festgesetzt:

Vergütung xxxEUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx EUR xxx EUR
Endbetrag xxx EUR

Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
xxx

Der Restbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.


Gründe:

Die Insolvenzverwalterin übt ihr Amt seit dem 10.10.2023 aus. Nach § 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).

Nach der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin beträgt die Masse 34.300,00 EUR.

Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach xxx EUR (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 18 Gläubigern auf 1.820,00 EUR. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wenn die InsVV von Regelsätzen spricht (vgl. § 2 InsVV), sind damit die Sätze gemeint, welche die Verwaltervergütung für den Fall eines sog. Regelverfahrens bestimmen. Dementsprechend bestimmt § 3 InsVV die Zu- und Abschläge bezogen auf die Regelvergütung. Das Regelverfahren ist das Normalverfahren, welches nach übereinstimmender Meinung ¿ unter Einbeziehung von objektiven und subjektiven Kriterien - wie folgt definiert wird:

Objektive Kriterien

Objektive Kriterien sind dadurch charakterisiert, dass diese Art und Umfang des Verfahrens beschreiben. Die folgenden Tatbestände beschreiben das sog. Normalverfahren:

- Dauer der Tätigkeit des Verwalters bis zu zwei Jahren,
- Aus- und Absonderungsrechte in einem Umfang von ca. 50% der Ist-Masse,
- ohne Betriebs- oder Geschäftsfortführung,
- ohne Ausarbeitung eines Insolvenzplans durch den Verwalter,
- ohne Haus- und Grundstücksverwaltung,
- ohne Übertragung des Zustellwesens,
- nicht mehr als 100 Forderungsanmeldungen zu der vom Verwalter zu führenden Tabelle,
- ohne besondere Probleme bei der Massesammlung (also nur eine Betriebsstätte, kein Auslandsvermögen,
- Vorhandensein eines ordnungsgemäßen Rechnungswesen,
- Umsatz bis zu 1,5 Mio. Euro,
- weniger als 20 Mitarbeiter,
- Einzug von bis zu 100 Forderungen und
- bis zu 300 Buchungsvorgängen in der Insolvenzbuchhaltung

Subjektive Kriterien

Die subjektiven Kriterien fassen die Tätigkeiten des Verwalters zusammen, die ihm aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zugewiesen sind und aus seiner Rechtsstellung folgen. Ob es sich dabei um höchstpersönliche oder um delegationsfähige Aufgaben handelt, ist nicht erheblich.
Dazu gehören im einzelnen:

- Inbesitznahme und Sicherung der Masse,
- Erstellung des Masseverzeichnisses und der Vermögensübersicht,
- Einrichtung einer den handels- und steuerrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Buchhaltung,
- Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens,
- Erstellung des Gläubigerverzeichnisses,
- Vertragsabwicklung,
- Prüfung von Anfechtungen,
- Prüfung der Fortführung von Prozessen,
- Prüfung der Forderungsanmeldungen und Tabelleneintragungen,
- Entscheidung über Aus- und Absonderungsrechte sowie
- Masseverwertung, Befriedigung der Massegläubiger und Überschussverteilung.

Daneben hat die Insolvenzordnung dem Verwalter eine Reihe von neuen Aufgaben übertragen, deren Erfüllung ebenfalls durch die Regelsätze grundsätzlich abgegolten sein soll.
Im einzelnen:

- Sachkundige Beratung der Gläubiger im Berichtstermin, wenn diese zwischen Liquidation, Sanierung des Schuldners oder übertragender Sanierung wählen sollen (§ 156 ff. InsO,
- Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters eines insolventen Unternehmens (§ 93 InsO).


Nach der Entscheidung des BGH vom 11.05.2006 (Az.: IX ZB 249/04) soll die Vergütung des Verwalters angemessen sein.



Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des xxx-fachen Regelsatzes und damit auf den Betrag von xxx EUR gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.08.2025 verwiesen.

Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die der Verwalterin infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Saarbrücken statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Zimmer Nr. 6 eingesehen werden.


107 IN 36/23
Amtsgericht Saarbrücken, 09.10.2025

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