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IN 27/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
G+O Architekten GmbH, Bayerwaldstr. 7, 82538 Geretsried, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 175069
- Schuldnerin -
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Beschluss: Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael George, Hans-Urmiller-Ring 11, 82515 Wolfratshausen, wurden festgesetzt.
Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe: [auszugsweise]
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt auf Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 06.12.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 475.116,93 EUR auszugehen. Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 12.057,22 EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um XX %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.12.2024 sowie die weiteren Erläuterungen im Schreiben vom 02.09.2025 wird Bezug genommen.
Nach Auffassung des Gerichts war ein Übersteigen des Regelsatzes um XX % gerechtfertigt.
Auf das gerichtliche Schreiben vom 13.08.2025 wird hinsichtlich der Berücksichtigung von Zuschlägen zur Regelvergütung vollinhaltlich Bezug genommen.
Im Einzelnen:
Betriebsfortführung:
Die Höhe des Zuschlags hat sich u.a. an der Dauer der Betriebsfortführung und der Zahl der Arbeitnehmer zu orientieren (vgl. BGH ZInsO 2016, 1637). So wird etwa bei der Betriebsfortführung von drei Monaten und etwa 80 Arbeitnehmern ein Zuschlag bis zu 50 Prozent für gerechtfertigt gehalten (LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26) oder ein Zuschlag von 25 Prozent bei einer Fortführung von 7 Wochen und 96 Arbeitnehmern (LG Cottbus ZInsO 2009, 2114), BeckOK InsR/Budnik InsVV § 11 Rn. 20-24.
Das Kontaktieren von Dienstleistern und Sicherstellen von, für die Betriebsfortführung notwendigen Dienstleistungen, ist Grundlage einer Betriebsfortführung und nicht pauschal zuschlagswürdig. Hierunter fällt nach hiesiger Auffassung auch die Prüfung bestehender und erforderlicher Versicherungsverhältnisse. Nachweislich der Unterlagen zur Rechnungslegung wurde hier die Berufshaftpflicht geprüft und der Beitrag hierfür gezahlt.
Für die rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten im Rahmen der Insolvenz einer Architektengesellschaft und der Prüfung der verschiedenen Bauvorhaben, auch unter der Berücksichtigung öffentlich-rechtlicher Besonderheiten ist durchaus ein Zuschlag zu gewähren.
Dies nach hiesiger Auffassung jedoch lediglich in Höhe von XX %. Ausgehend von, in Kommentaren aufgeführten beispielhaft genannten Entscheidungen (s.a. Graeber, Rn. 147 zu § 11 InsVV) bewegt sich dieser noch immer im oberen Bereich der regelmäßig bewilligten Zuschläge.
Zu den weiteren Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters im Schreiben vom 02.09.2025 sei hinsichtlich des hierin vorgenommenen Vergleichs zu Tages- oder Stundensätzen auf die Entscheidung des BGH vom 07.10.2021, IX ZB 4/20, verwiesen. Hierin stellt der BGH fest, dass ein Vergleich mit Stundensätzen -kein geeignetes Kriterium für die Bemessung der Höhe des Vergütungssatzes ist-, m. w. N.. Weiter heißt es: -Eine solche Vergleichsrechnung widerspräche dem System der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung- und -Eine Vergütungsbemessung nach dem Arbeits- und Kostenaufwand im Einzelfall und eine Berechnung nach Stundensätzen kommt danach nicht in Betracht.-
Abschließend verbleibt es somit bei dem, mit gerichtlichem Schreiben angekündigten Zuschlag in Höhe von XX % für die Betriebsfortführung. Im Rahmen der Vergleichsberechnung ergibt sich dann ein tatsächlicher Zuschlag von XX %.
Sanierungsbemühungen:
Bezug nehmend auf das gerichtliche Schreiben vom 13.08.2025 und das Schreiben des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 02.09.2025 wird ein Grundzuschlag in Höhe von XX % berücksichtigt. Rechnerisch liegt dieser nach Vornahme der Vergleichsberechnung bei XX %.
Arbeitnehmer- und Insolvenzgeldangelegenheiten:
Die Arbeitnehmerangelegenheiten und die Insolvenzgeldvorfinanzierung werden auf Grund inhaltlicher Überschneidungen zusammengefasst. Ferner dürften bspw. hinsichtlich der Betriebsversammlungen auch Überschneidungen mit der Betriebsfortführung vorliegen, s.a. Graeber Rz. 135 § 11 InsVV. Auf Grund der Tatsache, dass für die Insolvenzgeldvorfinanzierung ein Dritter beauftragt wurde [...] wird eine erhebliche Entlastung diesbezüglich angenommen.
Hinsichtlich der zwei ausgesprochenen Kündigungen wird auf Graeber Rz. 137 § 11 InsVV verweisen.
Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 24 Arbeitnehmer.
Das LG Braunschweig erachtet bspw. einen Zuschlag in Höhe von 50 % für eine Zahl 500 Arbeitnehmern inkl. Insolvenzgeldvorfinanzierung, Informationsveranstaltungen, Abschluss von Aufhebungsverträgen und Interessenausgleich mit dem Betriebsrat, ZinsO 2001, 552. Das Landgericht Cottbus befand einen Zuschlag von 25 % für Arbeitnehmerangelegenheiten (96 AN, Betriebsversammlungen, Insolvenzgeldvorfinanzierung) für berücksichtigungsfähig.
Insgesamt betrachtet wird daher im vorliegenden Verfahren ein Zuschlag in Höhe von XX % für die Arbeitnehmer- und Insolvenzgeldangelegenheiten für angemessen und ausreichend erachtet.
Unter Heranziehung vorstehender Erläuterungen ergibt sich ein rechnerischer Gesamtzuschlag von XX %, aufgerundet berücksichtigt mit XX %. Dieser wird als angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Wolfratshausen
Bahnhofstr. 18
82515 Wolfratshausen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
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Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
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|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
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Amtsgericht Wolfratshausen - Insolvenzgericht - 27.11.2025