teVidi Vertriebs AG

80 IN 88/23 14.08.2023 AG Bochum (Nordrhein-Westfalen)
Register
Bochum, HRB 18209
Sitz
Bochum
Adresse
Auf der Heide 3, 44803 Bochum
Geschäftszweig
Entwicklung und Vertrieb von Video-Uberwachungsanlagen und Sicherheitssystemen
Nachricht
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 88/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Bochum unter HRB 18209 eingetragenen teVidi Vertriebs AG, Auf der Heide 3, 44803 Bochum, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Piwipper Str. 9 b, 41539 Dormagen




wird angeordnet:

Das schriftliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§§ 160, 5 Abs. 2 InsO).

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 11.09.2023 im schriftlichen Verfahren zu folgendem Punkt Stellung zu nehmen:

Fragen zur Zustimmung nach § 160 InsO:
a)
Soll dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werden, einen Rechtsstreit in Sachen Blaeser anhängig zu machen?

b)
Soll dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werden, diesen Rechtsstreit erforderlichenfalls durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden?

c)
Soll dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werden, einen Rechtsstreit in Sachen Quinno anhängig zu machen?

d)
Soll dem Insolvenzverwalter die Zustimmung erteilt werden, diesen Rechtsstreit erforderlichenfalls durch den Abschluss eines Vergleichs zu beenden?

Wegen der weiteren Sachverhalte wird auf den Schriftsatz vom 23.07.2023 Bezug genommen. Die Tagesordnungspunkte wurden heute telefonisch durch den Insolvenzverwalter konkretisiert bzw. berichtigt.

Der Bericht mit dem Antrag liegt zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Bochum, Zimmer Nr. D.1.05 aus.

Die Erklärung eines Beteiligten muss bis zu oben genanntem Termin schriftlich bei Gericht eingegangen sein.

Hinweis an die Gläubiger:
Wenn kein Gläubiger eine Erklärung abgibt (Beschlussunfähigkeit), gilt die Zustimmung zu dieser besonders bedeutsamen Rechtshandlung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Hinweis zum Stimmrecht:
Forderungen, die im Prüfungstermin festgestellt worden sind, haben ein Stimmrecht in Höhe der Feststellung.
Sollte die Forderung im Prüfungstermin nicht festgestellt worden sein, sondern bestritten sein, wird der Gläubiger bzw. die Gläubigerin neben einer Stimmabgabe auch um Mitteilung gebeten, für welchen Betrag ein Stimmrecht beantragt wird. Es sind dann auch weitere Unterlagen vorzulegen, die für die Glaubhaftmachung der Forderung dienen können.


Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, diesen Beschluss und das Schreiben vom 23.07.2023 an alle Insolvenzgläubiger mit angemeldeten Forderungen nach § 8 Abs. 3 InsO zuzustellen.


80 IN 88/23
Amtsgericht Bochum, 11.08.2023

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