Rodan Textiles UG (haftungsbeschränkt)

32 IN 66/24 28.10.2025 AG Mönchengladbach (Nordrhein-Westfalen)
Register
Aachen, HRB 18343
Sitz
Viersen
Adresse
Hochstraße 75, 41749 Viersen
Nachricht
Amtsgericht Mönchengladbach, Aktenzeichen: 32 IN 66/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Register des Amtsgerichts Aachen unter HRB 18343 eingetragenen Rodan Textiles UG (haftungsbeschränkt), Hochstraße 75, 41749 Viersen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Danny Leonardus Jozef Wolbertus, Racinestraat 42, 5924 BE Venlo, Niederlande



wird der Beschluss vom 12.05.2025 betreffend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 4 InsO i. V. m. § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Aachen unter HRB 18343 eingetragen ist.


Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu.
Unbeschadet der oben stehenden Regelung steht der Schuldnerin/dem Schuldner und jedem Gläubiger gegen die Entscheidung nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 die sofortige Beschwerde zu, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Mönchengladbach, Hohenzollernstr. 157, 41061 Mönchengladbach schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Mönchengladbach eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

32 IN 66/24
Amtsgericht Mönchengladbach, 27.10.2025

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