KELLER Group GmbH

1542 IN 2986/22 08.03.2023 AG München (Bayern)
Register
München, HRB 189761
Sitz
München
Adresse
Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin
Nachricht
Az.: 1542 IN 2986/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

KELLER Group GmbH, Balanstraße 73 Haus 24 - 4. OG, 81541 München, vertreten durch die Geschäftsführer Keller Jakob, geboren am 08.07.1987, als GF der Keller Group GmbH, Balanstraße 73, Haus 24 - 4. OG, 81541 München, Stober Ingo, geboren am 24.07.1975, als GF der Keller Group GmbH, Balanstraße 73, Haus 24 - 4. OG, 81541 München und Trute Marcus, geboren am 28.01.1976, als GF der Keller Group GmbH, Balanstraße 73, Haus 24 - 4. OG, 81541 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 189761
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dentons Europe LLP, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin
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erlässt das Amtsgericht München am 02.03.2023 folgenden
Beschluss
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1. Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt.
2. Zu Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:

DZB Bank GmbH, Nord-West-Ring Straße 11, 63533 Mainhausen

Jeroen Modder, creditshelf solutions GmbH, Mainzer Landstraße 33a, 60329 Frankfurt am Main

Manuel Loske, Balanstraße 73, Haus 24 - 4. OG, 81541 München

Jörg Hopmann, Hopmann Marketing Analytics GmbH, Schulstraße 14a, 80634 München

3. Die Bestimmung wird erst mit Zugang der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläubigerausschussmitglieds bei Gericht wirksam. Die Annahme ist bereits erklärt.
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Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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