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Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 70g IN 29/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 19097 eingetragenen Lamp & Sohn GmbH, Zeisstr. 2 a, 50859 Köln, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Insolvenzverfahren Lamp & Sohn GmbH
Geschäftszweig: die Durchführung von Bau- und Möbelschreinereiarbeiten;
wird heute, am 26.02.2026, um 11:32 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 270 Abs. 1 S. 2, 21, 22 InsO; § 270b InsO):
Zum vorläufigen Sachwalter wird Rechtsanwalt Dr. Jens Schmidt, Kamekestraße 20-22, 50672 Köln, Telefon: 0221 292 998 30, Fax: 0221 292 998 38 bestellt.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahme werden einstweilen eingestellt (§§ 270c Abs. 3, 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
Der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Er ist berechtigt, Auskünfte über die schuldnerischen Vermögensverhältnisse bei Dritten einzuholen.
Der vorläufige Sachwalter wird beauftragt, Bericht zu erstatten
- über die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint
- über die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung,
- über das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe.
Im Übrigen gelten die Beschlüsse vom 10.02.2026 und vom 13.02.2026 fort.
Der Schuldnerin wurde bereits mit Beschluss vom 13.02.2026 aufgegeben, in Abständen von 3 bzw. 4 Wochen zu berichten, sofern nicht ein außerordentlicher Zwischenbericht vor Fristablauf erforderlich ist.
Dem erstem Bericht der Schuldnerin wird daher innerhalb der vorgenannten Frist entgegengesehen.
70g IN 29/26
Amtsgericht Köln, 26.02.2026