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910 IN 771/23 - 4 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wohnmobile Bieger GmbH, Wilhelm-Röntgen-Straße 4, 30966 Hemmingen (AG Hannover, HRB 200749), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Normannische Straße 24b, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Petra Nahmendorff, Normannische Straße 24b, 30952 Ronnenberg, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Rainer Eckert festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 90 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 04.12.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.176.817,21 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
der beantragten Höhe jedoch nicht stattgegeben werden.
Im Vergütungsantrag vom 04.12.2024 sowie mit Schreiben vom 20.02.2025 wurde durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vorgetragen, dass ein Drittdienstleister für die Investorensuche beauftrag wurde. Dieser erstellte eine Kurzdarstellung des schuldnerischen Unternehmens, in welcher die Branche an sich sowie erste Zahlen des Unternehmens präsentiert wurden.
Nach erfolger Übersendung der Präsentation an ca. fünfzig potentielle Investoren bekundeten fünf Interessenten ihr grundsätzliches Übernahmeinteresse. Nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung mit den Interessenten endete die Tätigkeit des Drittdienstleisters.
Die weitere Kontaktaufnahme sowie die weiteren Absprachen erfolgte sodann durch den vorläufigen Insolvenzverwaltere. Aus den fünf Interessenten stellt sich dann eine potentielle Erweberin der Schuldnerin heraus.
Da mit der Erstellung der Kurzdarstellung des schuldnerischen Unternehmens sowie der Investorensuche ein Drittdienstleister beauftragt wurde, entstanden dem vorläufigen Insolvenzverwalter dahin gehend keine tatsächliche Mehrarbeit; er deligierte einen Teil seiner Tätigkeit auf einen Dritten welcher von der Schuldnerin vergütet wurde (vgl. Graeber/Graeber, InsVV-online, §11, Rn. 146).
Erst als der Interessentenkreis fünf potenzielle Erwerber umfasste, wurde die Zusammenarbeit mit dem Drittdienstleister beendet. Wie lange der Auswahlprozess andauerte und in welchem Umfang dieser vom Drittdienstleister geleistet wurde, wurde jedoch nicht vorgetragen.
Der Umfang der nachfolgenden Sondierungsgespräche und Absprachetermine, welche durch den vorläufigen Insolvenzverwalter durchgeführt wurden, unterscheiden sich dabei nicht wesentlich zu anderen branchentypischen Unternehmen dieser Größe.
Daher war unter Würdigung aller vorgebrachten Tatsachen in der Gesamtbetrachtung für die Sanierungsbemühungen lediglich ein Zuschlag in Höhe von 40% festsetzungsfähig.
Pressearbeit
Der mit Vergütungsantrag vom 04.12.2024 beantrage Zuschlag für Pressearbeit in Höhe von 5% wurde mit Schreiben vom 20.02.2025 durch den Insolvenzverwalter zurückgenommen und wurde daher nicht mitberücksichtigt.
Dieser Zuschlag wäre auch nicht festsetzungsfähig gewesen, da die Öffentlichkeitsarbeit nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gehört (vgl. Graeber/Graeber, §11, Rn. 186).
Die weiteren beantragten Zuschläge für die Arbeitnehmerbelange in Höhe von 25% sowie für die beantragte Gläubigeranzahl in Höhe von 10% wurden geprüft und waren nicht zu beanstanden.
In der Gesamtschau war auch der mit (bereinigten) 15% geltend gemachte Zuschlag für die Betriebsfortführung nicht zu beanstanden.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 20.01.2026