Nachricht
46 IN 14/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der E-Cap Mobility GmbH, Messerschmittstraße 6, 21423 Winsen (Luhe) (AG Lüneburg, HRB 205672), ist die Vergütung des Sonderinsolvenzverwalters Rechtsanwalt Henning Sämisch, Hamburg, festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Lüneburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen und auszuzahlen.
G r ü n d e :
Der Sonderinsolvenzverwalter ist mit Beschluss vom 12.06.2023 hinsichtlich der Prüfung der Forderung zu lfd. Nr. 0/38 der Tabelle bestellt worden.
Mit Schriftsatz vom 21.06.2023 beantragt der Sonderinsolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung auf der Grundlage der Mindestgebühr der InsVV.
Da die Gebühren nach RVG bzw. die Regelvergütung nach der InsVV bei der Berechnungsgrundlage in der Gesamtschau sämtlicher anhängiger Gruppen-Gerichtsstand-Verfahren, in welchen die Bestellung zum Sonderinsolvenzverwalter erfolgte, in keinem Verhältnis zu dem Umfang der geleisteten Arbeiten steht, ist dem Antrag des Sonderinsolvenzverwalters zu entsprechen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Lüneburg,-Insolvenzgericht-, Am Ochsenmarkt 3, 21335 Lüneburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Lüneburg, 10.08.2023