Personalleasing Stephan GmbH

165 IN 163/23 01.02.2024 AG Essen (Nordrhein-Westfalen)
Register
Gelsenkirchen, HRB 2060
Sitz
Gelsenkirchen
Adresse
Hafenstr. 3, 45881 Gelsenkirchen
Geschäftszweig
Arbeitnehmeruberlassung
Nachricht
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 165 IN 163/23

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 2060 eingetragenen Personalleasing Stephan GmbH, gegründet am 26.01.1994, Hafenstr. 3, 45881 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Oliver Vaut, Hafenstr. 3, 45881 Gelsenkirchen

Geschäftszweig: Arbeitnehmerüberlassung

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.02.2024, um 09:13 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.12.2023 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Der Antrag der Schuldnerin auf Anordnung der Eigenverwaltung wird zurückgewiesen.

Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Tanja Kreimer, Brassertstr. 68, 45768 Marl.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 21.03.2024 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Insolvenzverwalterin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Montag, 08.04.2024, 11:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 2. Etage, Sitzungssaal 293.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person der Insolvenzverwalterin,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Insolvenzverwalterin erhält die Zustimmung zur Betriebsübernahme im Ganzen an einen besonderes Interessierten,
- die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, einen Insolvenzplan zu erstellen,
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 27.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 63 niedergelegt.

Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Gründe

I. Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 beantragte die Schuldnerin, die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen unter Anordnung der Eigenverwaltung. Mit Beschluss vom 20.12.2023 bestellte das Gericht Frau Rechtsanwältin Tanja Kreimer aus Marl zur vorläufigen Sachwalterin. Gleichzeitig wurde sie beauftragt, sachverständig zu prüfen, ob ein nach der Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und zu prüfen, ob das schuldnerische Vermögen die Kosten des Verfahrens voraussichtlich decken wird (§ 22, Abs. 1, Nr. 3, Abs. 2 InsO).

Mit Gutachten vom 26.01.2024 regte die vorläufige Sachwalterin an, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zum 01.02.2024 zu eröffnen. Gleichzeitig regte sie an, den Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung abzuweisen.

Die Schuldnerin erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin war zu eröffnen, da die Schuldnerin ausweislich den getroffen Feststellungen der vorläufigen Sachwalterin gemäß ihrem Gutachten vom 26.01.2024 zahlungsunfähig ist und eine kostendecke Masse vorhanden ist. Der Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung war jedoch zurückzuweisen, da eine vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO nicht anzuordnen wäre und Gründe für eine Aufhebung nach § 270e InsO vorliegen, § 270f Abs. 1 InsO.

1. Die Anordnung der Eigenverwaltung setzt gem. § 270b Abs. 1 S. 1 InsO voraus, dass die Eigenverwaltungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Das ist hier nicht der Fall.

Im laufenden Eröffnungsverfahren hat sich gezeigt, dass die mit Antragstellung eingereichte Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht. Beispielhaft wurde nicht mitgeteilt, dass die Kontokorrentlinie bei der Gläubigerin, der Volksbank Hohen Mark eG, bereits bei Antragstellung mit einem Betrag in Höhe von 90.114,59 € überschritten war, was die sofortige Kündigung und Fälligstellung des Kontokorrentkredits rechtfertigt. Wie die Ermittlungen der vorläufigen Sachwalterin ergaben, betrug die Kontokorrentlinie - entgegen den Angaben der Schuldnerin - lediglich 75.000,- €. Das fällige Kontokorrent wurde im Rahmen des vorgelegten Finanzplans gerade nicht auf Passivseite mitberücksichtigt.

2. Ferner sind Umstände bekannt geworden, die die Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung rechtfertigen, so dass die Anordnung der Eigenverwaltung im eröffneten Verfahren ebenfalls zu unterbleiben hat.

a) Gem. § 270e Abs. 1 Ziff. 1 InsO wird die Eigenverwaltung u. A aufgehoben, wenn der Schuldner in schwerwiegender Weise gegen insolvenzrechtliche Pflichten verstößt oder sich auf sonstige Weise zeigt, dass er nicht bereit oder in der Lage ist, seine Geschäftsführung am Interesse der Gläubiger auszurichten, insbesondere, wenn sich erweist, dass der Schuldner die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffende Tatsachen gestützt hat oder seinen Pflichten nach § 270c Absatz 2 InsO nicht nachkommt. So liegt der Fall hier.

aal) Im laufenden Eröffnungsverfahren hat die vorläufige Sachwalterin feststellen müssen, dass ein Großteil der Unbedenklichkeitsbescheinigungen zum 31.12.2023 abgelaufen sind. Dieser Umstand ist seitens der Schuldnerin, die im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig ist, nicht gegenüber dem Gericht mitgeteilt worden, obgleich sie hierzu nach Auffassung des Gerichts gem. § 270 c Abs. 2 InsO verpflichtet gewesen wäre. Hiernach hat der Schuldner dem Gericht und dem vorläufigen Sachwalter unverzüglich wesentliche Änderungen mitzuteilen, welche die Eigenverwaltungsplanung betreffen. Hierdurch sollen das Gericht und der vorläufige Sachwalter in die Lage versetzt werden, über eine Aufhebung der Eigenverwaltung bzw. ein Hinwirken auf eine Aufhebung zu entscheiden (vgl. RegE SanInsFoG, BT-Drs. 19/24181, 206). Der Wegfall ein Großteil der Unbedenklichkeitsbescheinigungen ist eine wesentliche Änderung im Sinne des § 270c Abs. 2 InsO, da hierdurch eine Subsidiärhaftung der Kunden der Schuldnerin, der Entleiher, nach § 28e Abs. 2 SGB IV ausgelöst wird. Es ist zu erwarten, dass seitens der Entleiher entsprechende Forderungsbeträge aus der in Anspruch genommenen Subsidiärhaftung einbehalten werden, was wiederum zu Liquiditätslücken im eröffneten Verfahren führen kann, die in dem mit Antragstellung vorgelegten Finanzplan nicht berücksichtigt worden sind. Auch besteht die Gefahr, dass die Entleiher die Schuldnerin nicht weiter beauftragen werden ggf. sogar bereits erteilte Auftrage entziehen werden, da die entsprechenden Unbedenklichkeitsbescheinigungen nicht vorgelegt werden können. Ferner ist zu befürchten, dass die Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde für die Arbeitnehmerüberlassung die generelle Eignung der Schuldnerin in Frage stellt und ggf. die Lizenz zur Arbeitnehmerüberlassung entzieht. Inwiefern die angestrebte Sanierung vor diesem Hintergrund noch erfolgreich durchgeführt werden kann, ist aus Sicht des Gerichts mehr als fraglich, so dass der Wegfall der Unbedenklichkeitsbescheinigungen in jedem Fall mitteilungsbedürftig war.

bb) Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist der Eintritt der Subsidiärhaftung der Entleiher durchaus präsent. Sozialversicherungsbeiträge aus dem Insolvenzgeldzeitraum sind schließlich als Insolvenzforderung anmelden und fallen - entgegen der Auffassung der Schuldnerin - nicht durch das Insolvenzgeld weg (§ 175 Abs. 2 SGB III).

b) Gem. § 270e Abs. 1 Ziff. 1 b) InsO liegt ferner ein schwerwiegender Verstoß u. A. gegen insolvenzrechtlichen Pflichten vor, wenn die Rechnungslegung und Buchführung so unvollständig oder mangelhaft sind, dass sie keine Beurteilung der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere des Finanzplans, ermöglichen. Das ist hier ebenfalls der Fall. Eine insolvenzrechtliche Buchhaltung ist nach Angaben der vorläufigen Sachwalterin nicht eingerichtet worden, was seitens der Schuldnerin auch nicht substantiiert widerlegt worden ist. Nachweise, dass eine entspreche Buchhaltung eingerichtet worden ist, wurden gerade nicht erbracht.

c) Es sind weitere schwerwiegende Verstöße gegen insolvenzrechtliche Pflichten seitens der vorläufigen Sachwalterin beispielhaft festgestellt worden:

aa) So sind masseschädigende Zahlungen vom Konto der Schuldnerin vorgenommen worden, wie etwa die Zahlung eines Beitrags zu einer Lebensversicherung einer Arbeitnehmerin der Schuldnerin.

bb) Den Umsatzberichten lässt sich entnehmen, dass eine Abgrenzung von Insolvenzforderungen und zu zahlenden Beträgen nicht erfolgt ist.

cc) Es wurden falsche Steuererklärungen abgegeben. So wurde für den Insolvenzgeldzeitraum Lohnsteuer gemeldet, obgleich es sich bei dem Insolvenzgeld um eine steuerfreie Entnahme handelt.

d) Insgesamt hat sich gezeigt, dass die Schuldnerin nicht in der Lage ist, ihre insolvenzrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Darüber hinaus sind seitens der Schuldnerin während des gesamten Eröffnungsverfahrens keine Zwischenberichte an das Gericht übersandt worden. Erst im Rahmen der Anhörung über die bevorstehende Eröffnung ist erstmals ein Sachstand mitgeteilt worden. Der Stand der Betriebsfortführung ist gleichwohl weitestgehend offengeblieben. Ob die mit Antragstellung eingereichte Liquiditätsplanung zutreffend ist oder fortgeschrieben werden musste und inwiefern die Eigenverwaltungsplanung aktualisiert worden ist, ist ebenfalls nicht zeitnah mitgeteilt worden. Ob die mit Antragstellung angekündigten Sanierungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren umgesetzt worden sind und ggf. welche konkreten Sanierungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren überhaupt getroffen worden sind, ist während des Eröffnungsverfahrens unbekannt geblieben. Wann konkret die Belegschaft über die angeordnete Eigenverwaltung informiert worden ist und ob zeitnah mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung mit den wichtigsten Kunden und Banken sowie der Bundesagentur für Arbeit als Erlaubnisbehörde für die Arbeitnehmerüberlassung Gespräche und Fortführungsvereinbarungen getroffen worden sind, ist ebenso unbekannt geblieben. Eine weitere Fortführung der Eigenverwaltung ist vor dem Hintergrund des Verhaltens der Schuldnerin im Eröffnungsverfahren und der offensichtlich fehlenden Eignung der Schuldnerin nicht angezeigt.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
165 IN 163/23
Essen, 01.02.2024

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