Walter König GmbH

13 IN 500/25 22.12.2025 AG Esslingen am Neckar (Baden-Württemberg)
Register
Stuttgart, HRB 211269
Sitz
Hochdorf
Adresse
Ostring 13, 73269 Hochdorf
Geschäftszweig
Apparatebau, vor allem Blechbearbeitung und Vertrieb derartiger Produkte
Nachricht
13 IN 500/25

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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Walter König GmbH, Ostring 13, 73269 Hochdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 211269
- Schuldnerin -

Gegenstand des Unternehmens: der Apparatebau, vor allem durch Blechverarbeitung und der Vertrieb
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dirk Eichelbaum, RA Eichelbaum, Industriestraße 4, 70565 Stuttgart
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1. Die Anordnung der Eigenverwaltung wird am 18.12.2025 aufgehoben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Stephan Rüdlin
Königstraße 18, 70173 Stuttgart
Telefon: 0711 22054860, Fax: 0711 220548699

bestellt.
3. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Absatz 3 InsO).
4. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Absatz 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen durchzuführen. Ausgenommen sind die Zustellungen gerichtlicher Entscheidungen an die Schuldnerin; diese erfolgen durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
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Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Esslingen
Ritterstraße 8
73728 Esslingen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.




Amtsgericht Esslingen - Insolvenzgericht - 18.12.2025

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