Schömann Corporate GmbH

3 IN 186/25 10.10.2025 AG Frankfurt (Oder) (Brandenburg)
Register
Frankfurt (Oder), HRB 21329 FF
Sitz
Bad Saarow
Adresse
Uferstraße 3, 15526 Bad Saarow
Geschäftszweig
Die Planung, Gestaltung, Beratung und Realisierung im Bereich Kommunikation, Medien und Corporate Design.
Nachricht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 186/25



BESCHLUSS


In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

der Firma Schömann Corporate GmbH, Uferstraße 3, 15526 Bad Saarow,
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, 22 InsO) wie folgt ergänzt.

Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 (2. HS) InsO angeordnet.

Rechtsanwalt André Binder, Berliner Freiheit 2, 10785 Berlin

wird zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über alle Vermögensgegenstände einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind, sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin. Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis verbleibt bei der Schuldnerin. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das schuldnerische Vermögen durch Überwachung der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den schuldnerischen Geschäftsbetrieb in Besitz zu nehmen. Die sonstige Verfügungsbefugnis über das schuldnerische Vermögen verbleibt bei der Schuldnerin.

Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, sicherungsabgetretene Forderungen und Entgelte aus der Weiterveräußerung schuldnerfremder oder sicherungsübertragener Gegenstände sowie sonstiger Sicherungserlöse auf einem zu Gunsten der Sicherungsnehmer einzurichtenden offenen Treuhandkonto einzuziehen

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Die Schuldnerin hat alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind einschließlich Vermögenswerten oder Rechten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen sind. Insbesondere sind ein vollständiges Vermögensverzeichnis nach Aktiva und Passiva geordnet, unter Angabe der jeweiligen Zeitwerte und Fremdrechte (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignungen, Pfandrechte) und je ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner mit vollständigen Anschriften unter Angabe der bestehenden Verbindlichkeiten bzw. Forderungen sowie des Grundes (z.B. Kaufvertrag, Darlehn) vorzulegen.

Bei Missachtung dieser Pflicht kann das Gericht die Schuldnerin bzw. die organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen lassen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).

Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung werden gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Zustellungen gemäß § 23 Abs. 1 InsO an die Schuldner der Schuldnerin durch Aufgabe zur Post nach § 184 ZPO übertragen.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder). Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Frankfurt (Oder), 01. Juli 2025


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