Harfid Holding GmbH

161 IN 111/22 24.07.2023 AG Essen (Nordrhein-Westfalen)
Register
Essen, HRB 21354
Sitz
Essen
Adresse
Lindenallee 39, 45127 Essen
Geschäftszweig
Baustellenreinigung sowie Normalreinigung allgemeiner Art
Nachricht
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 161 IN 111/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 21354 eingetragenen Harfid Holding GmbH, Lindenallee 39, 45127 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Lindenallee 39, 45127 Essen und Herrn Meldin Hadrovic, Lindenallee 39, 45127 Essen und Herrn Daniel Brooke, Lindenallee 39, 45127 Essen und Herrn Eldin Hadrovic, Lindenallee 39, 45127 Essen



wird angeordnet:

Das weitere Verfahren wird mündlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Mittwoch, 23.08.2023, 13:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 2. Etage, Sitzungssaal 293.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Insolvenzverwalters,
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- die Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- die Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- die Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- die Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).


161 IN 111/22
Amtsgericht Essen, 24.07.2023

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