Nachricht
36p IN 2373/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Privates Alten- und Pflegeheim Knöß GmbH, Siemensdamm 62, 13627 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 215536
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Jesko Stark, Budapester Straße 35, 10787 Berlin, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung samt einer Erhöhung des Regelsatzes um 100 % und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.12.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.743.454,76 EUR auszugehen. Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV waren dem Vermögenswert auch Vermögensgegenstände, welche mit Absonderungsrechten behaftet waren, hinzuzurechnen, da der Verwalter glaubhaft gemacht hat, erheblich mit diesen befasst gewesen zu sein. Dies betrifft den Fortführungswert der mit Vermieterpfandrecht belasteten Gegenstände der schuldnerischen Betriebsausstattung. Daher war die Regelvergütung gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 100 % gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über Zu- und Abschläge sind mögliche Tatbestände gem. § 3 InsVV zu prüfen; sodann ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um etwaige Überschneidungen zu berücksichtigen. Es ist darauf abzustellen, dass der festgestellte Mehr- bzw. Minderaufwand angesichts der im Einzelfall bestehenden Besonderheiten insgesamt angemessen vergütet wird (Beschluss des BGH v. 10.06.2021, IX ZB 51/19, juris, Rn. 51).
Der Verwalter macht einen Zuschlag für die Betriebsfortführung geltend. Hierfür ist gem. § 10 InsVV i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV ein Zuschlag zu gewähren, wenn die Masse nicht entsprechend größer wurde. Vorliegend hat sich die Masse durch die Betriebsfortführung um 244.807,88 Euro gemehrt, wodurch sich ein Mehrbetrag der Regelvergütung von BETRAG Euro ergibt. Demgegenüber stehen als Tätigkeit des Verwalters im Rahmen der Betriebsfortführung die Regelung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und sonstiger Personalangelegenheiten für 37 Mitarbeiter und Leihpersonal, Bankenverhandlungen zur Liquiditätssicherung sowie Anpassung des Bestell- und Zahlungssystems. Dieser erhebliche tatsächliche Mehraufwand ist durch die Vergütungserhöhung aufgrund der Massemehrung nicht hinreichend gedeckt, so dass ein Zuschlag zu gewähren ist.
Darüber hinaus macht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag für kommunikativen Mehraufwand geltend. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen kodifizierten Zuschlagstatbestand, jedoch ist § 3 InsVV offen formuliert und enthält lediglich Regelungsbeispiele; ein Zuschlag ist immer dann zu gewähren, wenn dem Verwalter aus einer ihm obliegenden Aufgabe ein tatsächlicher erheblicher Mehraufwand entsteht, der durch die Regelvergütung nicht angemessen abgegolten ist, vgl. u.a. Prasser/Stoffler in Prütting/Bork/Jacoby: InsO 2023, § 3 InsVV, Rn. 114. Vorliegend war eine große Anzahl von Heimeinwohnern und deren Angehörigen involviert und engmaschig zu informieren, was einen tatsächlichen erheblichen Mehraufwand begründet, so dass ein Zuschlag zu gewähren ist.
Und schließlich wird ein Zuschlag für die Bemühungen um eine übertragende Sanierung geltend gemacht. Zwar zählt die übertragende Sanierung nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters, jedoch können vorbereitende Maßnahmen hierzu für Sicherung und Werterhalt des Schuldnervermögens auch schon während der vorläufigen Insolvenz geboten sein, so dass ein Zuschlag zu gewähren ist, vgl. Beschluss des BGH vom 12.09.2019, IX ZB 65/18, juris, Rn. 15. Der Verwalter hat glaubhaft gemacht, dass er hiermit erheblich befasst war. Eine Mehrvergütung durch Mehrung der Berechnungsgrundlage ist hierdurch nicht entstanden.
In der Gesamtbetrachtung der verschiedenen Zuschlagstatbestände und unter Berücksichtigung der bereits im Rahmen der Regelvergütung gewährleisteten Mehrvergütung ist ein Zuschlag von 100 % für die den üblichen Aufgabenumfang eines vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich übersteigenden tatsächlichen Mehraufwand angemessen.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die Verfahrensbeteiligten wurden angehört; Einwendungen wurden binnen der gesetzten Frist nicht erhoben. Die insgesamt für die Verwaltertätigkeit geltend gemachte Vergütung im vorläufigen sowie im eröffneten Verfahren bewegt sich auch im Rahmen der im rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan gesetzten Parameter.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 27.02.2024