Sono Motors GmbH

1513 IN 1350/23 28.02.2024 AG München (Bayern)
Register
München, HRB 224131
Sitz
München
Adresse
Waldmeisterstraße 76, 80935 München
Nachricht
1513 IN 1350/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Sono Motors GmbH, Waldmeisterstraße 76, 80935 München, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Hahn Laurin, Kiedel Torsten und Volmer Markus
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 224131
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dentons Europe (Germany) GmbH & Co. KG, Rechtsanwälte Steuerberater, Markgrafenstraße 33, 10117 Berlin
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Sachwalters Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Sachwalters vom 19.01.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 270 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 19.01.2024 wird Bezug genommen. Die Schuldnerin hat den Antrag als sachgerecht bestätigt.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Nach §§ 12 Abs 1, 10, 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Sachverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 270 % gerechtfertigt.
Während des Eigenverwaltungsverfahrens wurde der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, die ein großes Unternehmen ist, über 6 Monate unverändert fortgeführt. Es waren verschiedene Tätigkeiten in diesem Zusammenhang erforderlich. Die Liquiditätsentwicklung war eng zu überwachen. Zeitintensiv war die Überwachung des Forderungseinzugs. Für die im Rahmen der Betriebsfortführung entfalteten Tätigkeiten ist ein Zuschlag von 15 % gerechtfertigt.
Viele Arbeitnehmer und Lieferanten kamen aus dem Ausland. Die Kommunikation, der gesamte M&A Prozess, Mitarbeitermeetings, Mitarbeiterinformationen, Q&As, Workshops und Präsentationen erfolgten daher auf Englisch und Deutsch. Hierdurch entstand ein erheblicher Mehraufwand. Für den Mehraufwand ist ein Zuschlag von 5 % angemessen.
Vorliegend gibt es eine enge Konzernverflechtung zur Muttergesellschaft der Insolvenzschuldnerin, die ihren Sitz ebenfalls am Sitz der Insolvenzschuldnerin hat und eine niederländische Aktiengesellschaft ist, die an der amerikanischen Börse (NASDAQ) gelistet ist. Die Inter-Company Verrechnungen mussten stetig überwacht werden. Der Konzerndienstleistungsvertrag wurde ebenso überwacht. Angesichts der entfalteten Tätigkeiten ist ein Zuschlag von 5 % angemessen.

Im Rahmen der vorläufigen Sachwaltung fand eine überdurchschnittlich häufige Befassung mit Arbeitnehmerbelangen statt, insbesondere eine laufende Information von Mitarbeitern über den Verfahrensgang, die Abhaltung von wöchentlichen Mitarbeiterversammlungen, die Verlängerung und Aufhebung von Arbeitsverträgen, 2 x Massenkündigungen, Masseanzeigen, die Bearbeitung von Kündigungsschutzprozessen, das Erstellen von Vergleichsvereinbarungen, Halteprämien. Dies erfolgte z.T. unter Einschaltung externer Kanzleien, weshalb ein Abschlag von 25 % erfolgt. Insgesamt ist ein Zuschlag von 15% ist angemessen.
Die intensive Zusammenarbeit mit dem vorläufigen Gläubigerausschuss und die Vor- und Nachbereitung von sechs Ausschusssitzungen rechtfertigt vorliegend einen Zuschlag von 10 %.
Das Verfahren war geprägt durch zeitintensive und schwierige Vertragsverhandlungen, sowie durch die Mitwirkung an der Erstellung und Überwachung einer umfangreichen und komplexen Vertragsdokumentation im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung einer Sanierung. Es wurden intensive Verhandlungen mit mehreren Interessenten geführt, wobei ein umfangreiches Vertragswerk erstellt wurde. Dies geschah, z.T. unter Einschaltung einer externen Kanzlei, weshalb ein Abschlag von 25 % erfolgt. Letztlich ist insoweit ein Zuschlag von 35% gerechtfertigt.
Hinsichtlich der Klärung kapitalmarktrechtlicher Besonderheiten, insbesondere Fragen der Erfüllung kapitalmarktrechtlicher Anforderungen, auch nach dem amerikanischen Börsenrecht entstand ein tatsächlicher Mehraufwand. Da die Unterstützung durch externe Kapitalmarktrechtler eingeholt wurde, erfolgt ein Abschlag von 5 %. Letztlich ist hier ein Zuschlag von 5 % angemessen.
Mit mehr als 19.700 Gläubigern fiel ein erhöhter Kommunikationsaufwand an. Auch musste die digitale Forderungsabwicklung umgesetzt werden. Dies war kosten- und zeitintensiv. Eine derart hohe Gläubigeranzahl führt zu einer überdurchschnittlichen Belastung. Aufgrund der hohen Gläubigerzahl war die Vorbereitung und Ablauforganisation sowohl des Berichts- und Prüfungstermins als auch der Erörtertungs- und Abstimmungstermins sehr aufwendig. Ein Zuschlag von 200 % ist hier angemessen.
Die Schuldnerin hat einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Erstellung und Überwachung des Insolvenzplans erforderte einen weit über dem Durchschnitt liegenden Arbeits- und Abstimmungsaufwand, der insbesondere der Vielschichtigkeit der zugrundeliegenden Transaktion mit dem Investor geschuldet war. Die Verträge waren äußerst komplex und in englischer Sprache verfasst. Auch die hohe Gläubigeranzahl von rund 20.000 Gläubigern und insbesondere das Risiko, dass weitere erhebliche Gläubigerforderungen von bislang unbekannten Gläubigern auch noch nach Rechtskraft des Insolvenzplans erfolgreich geltend gemacht werden können, erforderte besondere Beachtung der Sachwaltung. Die Sachwaltung hat die Zustellung des Plans an die Gläubiger vorgenommen, vielen Gläubigern im Nachgang die Planinhalte erläutert und nachdem drei Gläubiger Rechtmittel gegen den Plan eingelegt haben, hierzu ausführlich Stellung genommen. Aufgrund der Komplexität des vorgelegten Plans und des damit verbundenen Zeitaufwands ist ein Zuschlag von 50 % gerechtfertigt.

Gem. § 10 i.V.m. § 3 Abs. 2 a) InsVV rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Sachwalters regelmäßig einen Abschlag von der Vergütung als endgültiger Sachwalter, da all die Tätigkeiten, die ein vorläufiger Sachwalter bereits erbracht hat, von dem endgültigen Sachwalter nicht mehr zu erbringen sind bzw. er auf diesen aufbauen kann. Es erfolgt ein Abschlag von 10 %, da eine wesentliche Arbeitserleichterung hier nicht vorlag.
Vorliegend ist insgesamt ein Zuschlag von 270% gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Sachwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 27.02.2024

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