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Amtsgericht Dresden - Abteilung für Insolvenzsachen
Aktenzeichen: 542 IN 1434/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kleber-Heisserer Bau GmbH, Gewerbering 9, 01744 Dippoldiswalde, Amtsgericht Dresden , HRB 23583
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
ergeht am 12.05.2023 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Frau Katrin Steffan wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt:
Vergütung
EUR
Auslagen
EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
EUR
Gesamtbetrag
EUR
in Worten: EUR
Der darüber hinaus beantragte Betrag war zurückzuweisen.
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses die festgesetzten Beträge aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und dem Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gründe:
In dem Verfahren über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 27.09.2022 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ralf Hage zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gleichzeitig wurde mit Beschluss vom 27.09.2022 ein vorläufiger Gläubigerausschuss gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 a InsO bestehend aus den Mitgliedern Rechtsanwalt Frank Schulze, Katrin Steffan und Rechtsanwalt Dr. Konstantin Pohlmann eingesetzt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 30.11.2022 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Ralf Hage zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gemäß § 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Frau Katrin Steffan vom 13.03.2023, Eingang bei Gericht am 16.03.2023, zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den Zeitraum ab Bestellung zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bis zum Berichtstermin beigefügt.
Der Vergütungsantrag wurde dem Insolvenzverwalter sowie der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zur möglichen Stellungnahme binnen 2 Wochen übersandt. Einwände wurden nicht erhoben.
Für die Bestimmung der Vergütung ist gem. § 73 Abs. 2, § 65 InsO die insolvenzrechtliche Vergütungsordnung anzuwenden. Die Vergütung ist gem. § 17 InsVV nach dem Zeitaufwand der Mitglieder des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. § 17 InsVV sieht hierbei einen Stundensatzrahmen von 50 EUR bis 300 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.
Das Gläubigerausschussmitglied macht einen Stundensatz vom€ geltend.
In dem vorliegendem Verfahren erscheint für die Arbeit des Mitgliedes im Gläubigerausschuss sowie in Anbetracht der Qualifikation des Mitgliedes des Gläubigerausschusses ein Stundensatz von EUR als angemessen gerechtfertigt.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen, als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Höhe der Vergütung kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer, 4. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 7) .In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert. Siehe hierzu auch den Beschluss des AG Detmold vom 06.03.2008, AZ: 10 IN 214/07.
Vorliegend wurde die Erhöhung auf EUR Stundensatz aufgrund der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes, der Unterstützung und Überwachung der vorläufigen Insolvenz in besonderem Maße und der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme , welche sich schwerpunktmäßig auf die Fortführung des mittelständigen Unternehmens richteten, als angemessen erachtet. Auf die Ausführungen der Frau Steffan in ihrem Antrag wird verwiesen.
Der Stundensatz entspricht § 17 Abs. 1 InsVV. Der zeitliche Aufwand der Tätigkeit wurde durch Frau Steffan mit 14 Stunden bemessen.
Daneben wurden Fahrtkosten für die Gläubigerausschusssitzung am 07.10.2022 in Höhe von EUR als Auslagen gem. § 18 Abs. 1 InsVV geltend gemacht.
Der Tätigkeitszeitraum des vorläufigen Gläubigerausschusses ist begrenzt auf die Zeit von der Einsetzung des Ausschusses bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Tätigkeiten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 30.11.2022 liegen, können daher keine Berücksichtigung finden. Somit waren die Zeitstunden für den 01.12.2022 und den 15.02.2023 zu streichen.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes fanden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen und innerhalb des vorstehend genannten Zeitraums vorgenommen wurden, Berücksichtigung. Hierbei wurden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Protokollen und Berichten oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Als nicht erstattungsfähig angesehen wurden folgende Tätigkeiten:
Die mit 14 Stunden angesetzte Gesamtstundenanzahl wurde um die Zeiten für Tätigkeiten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um insgesamt 1 Stunden reduziert. Somit waren insgesamt 14 Stunden zu vergüten.
Die Umsatzsteuer war gemäß §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.