Spokebase GmbH

36s IN 6800/22 11.05.2023 AG Charlottenburg (Berlin) (Berlin)
Register
Berlin, HRB 237016
Sitz
Berlin
Adresse
Rosenthaler Straße 13, 10119 Berlin
Geschäftszweig
Logistik- und Servicedienstleistungen aller Art, Vermittlung solcher Dienst-
Nachricht
36s IN 6800/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Spokebase GmbH, c/o Atlantic Labs, Rosenthaler Straße 13, 10119 Berlin, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Nicolas Maximilian Pörschke und Alessa Vogler
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 237016
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Herbst, Bröcker, Lietzenseeufer 10, 14057 Berlin, Gz.: 00452/22/Die/Die
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Florian Linkert, Krausenstraße 41, 10117 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 04.04.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 98 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.04.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 88 % gerechtfertigt.
Gem. § 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter als Ausnahme von der Regelvergütung mittels Zuschlägen eine darüber hinausgehende Vergütung geltend machen. Während §§ 11, 2 InsVV eine Vergütung ermöglicht, die sich auf den Erfolg der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters und den erwirtschafteten Wert der Masse bezieht, ,,sichert § 3 die Möglichkeit ab, bei signifikanten Abweichungen des konkreten Einzelfalls durch die Einbindung individueller, konkret tätigkeitsbezogener Merkmale den Erfordernissen einer auf Umfang und Schwierigkeit abstellenden angemessenen Vergütung im jeweiligen Einzelfall gerecht zu werden (BGH NZI 2006, 347 [348] = ZInsO 2006, 539; BGH NZI 2004, 251 [252] = ZInsO 2004, 265; BGH NZI 2003, 603 [604] = ZInsO 2003, 790; OLG Zweibrücken NZI 2001, 209 [209f.] = ZInsO 2001, 258)".
(Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019 Rn. 1, InsVV § 3 Rn. 1)
Die Abweichung muss dabei so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entsteht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat in seinem Antrag Zuschläge geltend gemacht für:
- Betriebsfortführung 48 %
- Arbeitnehmerangelegenheiten 25 %
- Sanierungsbemühungen 25 %
Insgesamt beansprucht der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 98 %.
Fraglich ist, ob die beantragten Zuschläge in der Höhe gerechtfertigt sind und ob mögliche Gründe für eine Minderung vorliegen.
Gem. § 3 Abs.1 lit. b) InsVV ist für die Betriebsfortführung ein Zuschlag zur Regelvergütung gerechtfertigt. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat das schuldnerische Unternehmen fortgeführt und dabei die Masse vergrößert. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat eine Vergleichsberechnung angestellt und die Vergütung ermittelt, die sich aufgrund der durch den Fortführungsüberschuss erhöhten Berechnungsgrundlage ergibt. Diese Vergütung hat der vorläufige Verwalter der fiktiven Vergütung gegenübergestellt, die ihm durch einen Zuschlag zuzubilligen gewesen wäre, wenn sich aus der Fortführung kein Überschuss ergeben hätte. Der vorläufige Verwalter hat hier 50 % angesetzt. Die Differenz zwischen der fiktiven Vergütung und der tatsächlichen Vergütung hat der Insolvenzverwalter dann durch einen ergänzenden Zuschlag in Höhe von 48 % ausgeglichen (BGH, Beschluss vom 12.05.2011, IX ZB 143/08).
Da der vorläufige Insolvenzverwalter in die Betriebsabläufe intensiv eingebunden war, ist ihm ein Zuschlag zuzubilligen.
Gem. § 3 Abs. 1 d) InsVV kann ein Zuschlag für arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan festgesetzt werden, wenn diese den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben.
Die Abwicklung von Arbeitsverhältnissen gehört im Normalfall (weniger als 20 Arbeitnehmer) mit Kündigung, Sozialplanverhandlungen, Ausfertigung der Arbeitspapiere und der Erstellung der entsprechenden Bescheinigungen zu den mit der Regelvergütung abgegoltenen Tätigkeiten. (Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 3 Zu- und Abschläge, Rn. 69) Unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitarbeitenden (71) im vorliegenden Insolvenzverfahren ist ein Zuschlag zu berücksichtigen. Überschneidungen mit der Betriebsfortführung sowie der Einsatz von Hilfskräften führen hier aber zu einer geringfügigen Kürzung.
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein weiterer Zuschlag für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung zu.
Die operative Sanierung selbst, sowie die Bemühungen darum, rechtfertigen regelmäßig die Erhöhung der Vergütung. Dies ist für den Bereich der InsVV in Rechtsprechung und Literatur seit langem anerkannt und unbestritten (BGH NZI 2004, 626 [627f.] = ZInsO 2004, 909; LG Dresden ZIP 2005, 1745; LG Bielefeld ZInsO 2004, 1250 [1252]; LG Baden-Baden NZI 1999, 159 = ZInsO 1999, 301; AG Bielefeld ZInsO 2000, 350; zu Sanierungsbemühungen auch BGHZ 146, 165 = NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; LG Siegen ZIP 1988, 326; AG Regensburg ZInsO 2000, 344 [346]; AG Bergisch-Gladbach ZInsO 2000, 172; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, Rn. 307). (Haarmeyer/Mock InsVV, 6. Aufl. 2019, InsVV § 3 Rn. 105)
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2021 - IX ZB 51/19), unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung war ein Gesamtzuschlag von 88 % festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 10.05.2023

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