Euroboden 42 GmbH

1509 IN 2974/23 20.02.2026 AG München (Bayern)
Register
München, HRB 270441
Sitz
Grünwald
Adresse
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Nachricht
1509 IN 2974/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Euroboden 42 GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, geb. Höglmaier und Moll Martin
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 270441
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Oliver Schartl, Herzog-Heinrich-Straße 9, 80336 München, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.01.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 4.314.360,41 EUR auszugehen.Den weitaus größten Anteil bildet hierbei das Immobiliarvermögen, welches mit 4.300.000,00 EUR angesetzt wurde. Dieses war wertausschöpfend mit einer erstrangigen Buchgrundschuld zugunsten der Hauck Auffhäuser Lampe Privatbank Ag in Höhe von 6.375.000,00 EUR belastet. Bei Verfahrenseröffnung mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände sind in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter mit ihnen in erheblichen Umfang befasst hat, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV.Die Befassung als solche muss dabei zunächst vom gerichtlichen Auftrag an den vorläufigen Insolvenzverwalter gedeckt sein - was hier der Fall ist, da Auftragsgegenstand allgemein die Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen war, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 53.Die Befassung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wird als erheblich angesehen, wenn er über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommen worden ist. Entscheidend ist der real gestiegene Arbeitsaufwand, vgl. MüKoInsO/Stephan, 5. Aufl. 2025, InsVV § 11 Rn. 54.Das Gericht erkennt dabei, aufgrund der noch nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten eine erhebliche Befassung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV an.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 25 % über die Regelvergütung hinaus und begründet dies mit der Mehrbelastung welche ihm durch die Verwaltung der Immobilie bzw. der Vorbereitung der Veräußerung entstanden ist. Weiter begründet er den begehrten Zuschlag mit der Mehrbelastung, welche ihm durch die Intercompany-Vereinbarung entstanden ist.
Für die Anerkennung und Bemessung von Zu- und Abschlägen ist es maßgebend, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als im entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand.
Nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter trat dieser in Kontakt mit der Verwaltung der Immobilie beauftragten Dienstleister und Versorgungsunternehmen. Hierbei erfolgten Zahlungszusagen welche die laufende Verwaltung der Immobilie sicherstellten. Weiter wurde bereits im vorläufigen Verfahren die Verwertung der Immobilie vorbereitet.
Wie sich aus dem Vergütungsantrag ergibt, erfolgte die Investorenansprache durch Mitarbeiter der ebenfalls insolventen Muttergesellschaft, der Euroboden GmbH i. L. . Die Suche nach potenziellen Käufern wurde sowohl über direkte Kontakte der bereits benannten Euroboden-Mitarbeiter als auch unter Einschaltung eigens für diese Immobilie ausgewählter regionaler und überregionaler Maklerbüros durchgeführt. Erste Gespräche und Verhandlungen mit potenziellen Erwerbern wurden unter Führung des Euroboden-Vertriebsteams sowie der vorläufigen Insolvenzverwaltung und unter Einbindung der Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG geführt. Für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Immobilie und insbesondere für die Vorbereitung ihrer Verwertung beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 15 %.
Der vorläufige Insolvenzverwalter stützt sein Zuschlagsbegehren ausschließlich auf Tätigkeiten, die sich konkret auf das Vorhandensein der Immobilie zurückführen lassen. Deshalb ist für einen Zuschlag zu prüfen, ob der festgelegte Mehraufwand für den vorläufigen Verwalter bereits aus anderen Gründen vergütet worden ist, vgl. BGH, Beschluss vom 10.6.2021 - IX ZB 51/19.
Die Einbeziehung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV kann den Vermögensgegenstand selbst (die Immobilie) betreffen, aber auch in einer Auseinandersetzung mit dem Aus- oder Absonderungsrecht liegen. Der erhebliche Umfang der Befassung muss sich dabei gerade auf den Vermögensgegenstand richten, welcher der Berechnungsgrundlage hinzuzurechnen ist - also hier die Immobilie, aaO. Rn. 15, 16. Sämtliche Umstände, die der vorläufige Insolvenzverwalter zur erheblichen Befassung und den Zuschlägen anführt, sind kausal auf die Immobilie zurückzuführen und dementsprechend bereits im Rahmen der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen. Da nach der InsVV vergütungsrelevante Umstände nicht doppelt berücksichtigt werden dürfen, können solche über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage vergüteten Tätigkeiten nicht mehr herangezogen werden, um einen Zuschlag zu rechtfertigen, aaO. Rn. 39. Macht der vorläufige Verwalter eine erhebliche Befassung mit Aus- und Absonderungsgegenständen geltend, ist für einen Zuschlag zu prüfen, ob diese Befassung zugleich Teil der Tätigkeit zur Fortführung des Unternehmens ist. Soweit der Mehraufwand in diesem Fall bereits durch die Erhöhung der Berechnungsgrundlage um den Wert des Aus- oder Absonderungsguts vergütet ist, darf dieser Aufwand nicht mehr für die Bemessung eines Zuschlags herangezogen werden, aaO. Rn. 40.
Es bleibt zu beachten, dass die Einbeziehung in die Berechnungsgrundlage und die Zuschlagsgewährung jeweils auf der Immobilie fußen und beides ohne diese entfiele. Ein Zuschlag ohne Berücksichtigung dieses Umstands führte zur unzulässigen Doppelvergütung. Eine Zuschlagsgewährung wäre jedenfalls nur dann möglich, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt, dass auch die wegen § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erhöhte Vergütung nicht mehr dem gestiegenen Arbeitsaufwand gerecht wird. Dies vermag ihm nicht zu gelingen. Die geschilderten Tätigkeiten sind als solche zu qualifizieren, die eine Einbeziehung des mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks in die Berechnungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV aufgrund erheblicher Befassung rechtfertigen. Eine darüberhinausgehende Zuschlagsgewährung ist hierdurch jedoch nicht begründet. Dies bedeutet indes nicht, dass die Einbeziehung eines mit einem Absonderungsrecht belasteten Grundstücks in die Berechnungsgrundlage einer Zuschlagsgewährung grundsätzlich entgegensteht. Vielmehr sind die Anforderungen an die Anerkennung eines signifikanten Mehraufwands in Verfahren mit großer Berechnungsgrundlage höher anzusetzen als in Verfahren mit geringer Berechnungsgrundlage, sofern im Übrigen keine strukturellen Unterschiede bestehen (vgl. BGH Beschluss vom 29.04.2021 - IX ZB 58/19).
Durch die Einbeziehung der wertausschöpfend belasteten Immobilie erhöht sich die Vergütung um rund 32.000,00 EUR. Diese Erhöhung trägt dem gestiegenen Arbeitsaufwand in angemessener Weise Rechnung (25 % der Regelvergütung ohne Immobilie: 1.436,04 EUR; mit Immobilie: BETRAG EUR; Differenz: 32.355,44 EUR). Vor diesem Hintergrund wird die hierdurch bewirkte Vergütungssteigerung als ausreichend angesehen. Ein weitergehender Antrag auf Gewährung eines Zuschlags wird daher abgelehnt.
Weiterhin macht der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag für eine Intercompany-Vereinbarung mit der Euroboden GmbH i.L. geltend. Diese Vereinbarung war erforderlich, da die hiesige Schuldnerin über keine eigenen Angestellten verfügte, die die Abwicklung kaufmännischer und technischer Angelegenheiten mit dem erforderlichen Know-how hätten durchführen können. Hierzu stellte der vorläufige Insolvenzverwalter ein Kernteam aus den bisherigen Mitarbeitern der Euroboden GmbH zusammen.
Zum Abschluss der Dienstleistungsvereinbarung über die zu erbringenden Leistungen sowie die Höhe der Vergütung war die Ausarbeitung eines umfangreichen Leistungskatalogs erforderlich, der den wesentlichen Inhalt der Vereinbarung bildete.
Für diese Tätigkeiten wird jedoch kein Zuschlagsgrund anerkannt. Zum einen handelt es sich bei der hiesigen Schuldnerin um eine von zahlreichen Euroboden-Projektgesellschaften, für die Insolvenzverfahren anhängig sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter war nach einer Datenbankrecherche in sechs weiteren Verfahren parallel tätig. Eine Tätigkeit in Parallelverfahren kann als zuschlagserschwerend oder sogar abschlagsbegründend gewertet werden (vgl. Graeber/Graeber - InsVV § 3, Rn. 437).
Unter Berücksichtigung der weiteren Verfahren - in denen zumindest teilweise ein gleichlautender Zuschlag beantragt und zum Teil auch bewilligt wurde - geht das Gericht davon aus, dass die Gesamtbetrachtung, einschließlich bestehender Synergieeffekte, bereits eine angemessene Vergütung für diese Tätigkeiten sicherstellt. Ferner kann ein enger Zusammenhang mit der Immobilie hergestellt werden, sodass die Auswirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV erneut zu berücksichtigen sind.
Zusammengefasst wird das gegebene Verfahren nicht als zuschlagsfähig erachtet, da die Tätigkeiten im Wesentlichen entweder bereits durch die wegen der Einbeziehung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV und der daraus resultierenden Erhöhung der Vergütung abgegolten sind oder vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht mehr ausreichen, die Erheblichkeitsschwelle von 5%, vgl. Graeber/Graeber - InsVV § 3 Rn. 8. zu überschreiten.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.02.2026

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