Entscheidung im Verfahren

WeiBaMo GmbH

307 IN 1177/22 05.06.2026 AG Chemnitz (Sachsen)

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Chemnitz, HRB 28798
Sitz
Lauter -Bernsbach
Adresse
vertr.d.d. GF Industriestraße 15-17, 08315 Lauter-Bernsbach
Geschäftszweig
Konstruktion, Herstellung und Fertigung von Dichtsystemen un… Vollständig einsehbar nach kostenloser Registrierung
Nachricht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 307 IN 1177/22

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WeiBaMo GmbH, vertr.d.d. GF Industriestraße 15-17, 08315 Lauter-Bernsbach, HRB 28798
vertreten durch die Vertreterin Birgit Rogalla von Bieberstein-Voigt
vertreten durch die Vertreterin AGEB Aktiengesellschaft Europäischer Beteiligungen

ergeht am 04.06.2026 nachfolgende Entscheidung:


1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf

Freitag, 12.06.2026, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.003, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz

Auf der Tagesordnung steht:

Die Gläubigerversammlung stimmt einem Vergleichsabschluss gegen die Keussen, Kühmichel, Furkert Steuerberatungsgesellschaft ETL mbH zu/nicht zu.

2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.



Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz

einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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