KCS Medical GmbH

67c IN 276/25 01.09.2025 AG Hamburg (Hamburg)
Register
Wiesbaden, HRB 29475
Sitz
Wiesbaden
Adresse
Grevenweg 72, 20537 Hamburg
Geschäftszweig
Gesungheitsforderung und betriebliches Gesundheitsmanagement.
Nachricht
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67c IN 276/25

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 29475 eingetragenen KCS Medical GmbH, Grevenweg 72, 20537 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Jerome Abraham und Herrn Sven Liedtke

Geschäftszweig: Gesungheitsförderung und betriebliches Gesundheitsmanagement.


wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.09.2025, um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Es wird Eigenverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§§ 270 - 285 InsO).

Zum Sachwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.10.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Sachwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am

Donnerstag, 27.11.2025, 10:30 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage, Sitzungssaal B405.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

- die Person des Sachwalters,
- den Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
und - § 35 Abs. 2 InsO (Freigabe von Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), § 66 Abs. 3 InsO (Rechnungslegung), § 149 InsO (Hinterlegungsstelle), § 157 InsO (Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens), §§ 159 bis 163 Abs. 2 InsO (Verwertung der Insolvenzmasse, besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Verwalters, Betriebsveräußerung), §§ 271 und 272 InsO (Eigenverwaltung)

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Sachwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 06.11.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.

Der Sachwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

67c IN 276/25
Amtsgericht Hamburg, 01.09.2025

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