Thilmann Brot GmbH

21 IN 117/22 13.09.2023 AG Koblenz (Rheinland-Pfalz)
Register
Koblenz, HRB 3000
Sitz
Wolken
Adresse
Hauptstraße 120, 56332 Wolken
Nachricht
In dem Insolvenzverfahren der Thilmann Brot GmbH, Hauptstraße 120, 56332 Wolken (AG Koblenz, HRB 3000), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Zum Mückenplatz 23, 56332 Wolken, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Guido Thilmann-Föhr, Zum Mückenplatz 23, 56332 Wolken, (Geschäftsführer Geschäftsführer, wird die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf

xxx €

und der Auslagensatz auf

xxx €

zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer i.H.v. xxx €

insgesamt auf xxx € festgesetzt.

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:
Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Insolvenzantragsverfahren besonders vergütet. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten.
Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 S. 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen.
Für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters im einzelnen verweist § 10 InsVV auf die insoweit für den Insolvenzverwalter geltenden Vorschriften unter §§ 1-9 InsVV und ordnet deren entsprechende Anwendung an.

Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich gem. 11 Abs. 1 i.V.m. § 1 InsVV nach dem Wert des Vermögens, auf das sich die Tätigkeit des Insolvenzverwalters tatsächlich erstreckt hat. Berechnungsgrundlage ist somit für den vorläufigen Insolvenzverwalter der Wert des insgesamt verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens, dass seiner Tätigkeit während der vorläufigen Insolvenzverwaltung zugrunde lag (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren InsVV/ VergVO, München, 1999, 2. Auflage, § 11 InsVV RN 39).

Aus dem vorgelegten Bericht nach § 156 InsO mit der entsprechenden Vermögensübersicht ergibt sich ein zu verwaltendes Vermögen in Höhe von 655.166,40 €. Dieser Wert ist nachfolgend Berechnungsgrundlage.

Da § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV für den Regelfall auf einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters abstellt, ist zunächst auf die oben dargelegten Berechnungsgrundlage die sog. fiktive Insolvenzverwaltervergütung zu ermitteln.
Nach § 2 Abs. 1 InsVV errechnet sich danach die Regelvergütung für den Insolvenzverwalter wie folgt:


Die Vergütung errechnet sich wie folgt:
40 % aus 35.000,00 € 14.000,00 €
26 % aus 35.000,00 € 9.100,00 €
7,5 % aus 280.000,00 € 21.000,00 €
3,3 % aus 305.166,40 € 10.070,49 €
Summe: 54.170,49 €

Im vorliegenden Insolvenzantragsverfahren wurde Rechtsanwalt Jens Lieser am 13.09.2022 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Darüber hinaus wurde kein Allgemeines Verfügungsverbot mit Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis angeordnet.

Bereits für den Fall der Sicherung und Inbesitznahme der Vermögensgegenstände der Schuldnerin durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ohne zusätzlichen Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist nach der Begründung des Verordnungsgebers zur InsVV entsprechend der früheren Regelvergütung für einen Sequester einen Regelbruchteil von 25 % anzunehmen.

Für die durchgeführte vorläufige Insolvenzverwaltung hat der vorläufige Verwalter in seinem Antrag vom 01.03.2023 vergütungserhöhende Gesichtspunkte berücksichtigt:
a) 37 % der Regelvergütung als Zuschlag für die Betriebsfortführung
b) 25 % der Regelvergütung als Zuschlag für die übertragende Sanierung
c) 25 % der Regelvergütung als Zuschlag für für Mehraufwand bei 93 Arbeitsverhältnissen

Für sich genommen kann jeder genannten Tatbestände Zuschläge rechtfertigen.
Insgesamt beantragt der vorläufige Verwalter 112 % der Regelvergütung für das Insolvenzantragsverfahren.

Nicht zu beanstanden ist der der durch eine Vergleichsberechnung nachvollziehbare und ausführlich begründete Erhöhungstatbestand für die Betriebsfortführung.

Allerdings liegen bei den weiteren geltend gemachten Erhöhungstatbeständen jeweils Überschneidungen mit der Betriebsfortführung vor, sodass die hierfür beantragten Zuschläge nicht in voller Höhe berücksichtigt werden können.

Sanierungsbemühungen sind notwendiger Bestandteil einer Betriebsfortführung, da eine Fortführung ohne Sanierungsaussicht der Gesetzeslage widersprechen würde.

Die arbeitsrechtlichen Sonderaufgaben wie auch die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes überschneiden sich mit der Betriebsfortführung. Die Regelung des § 3 I Buchst. d InsVV, wonach eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen ist, wenn arbeitsrechtliche Fragen zum Beispiel in Bezug auf das Insolvenzgeld, den Kündigungsschutz oder einen Sozialplan den Verwalter erheblich in Anspruch genommen haben, steht dem nicht entgegen.
"§ 3 I InsVV regelt nur, dass (insgesamt) eine den Regelsatz übersteigende Vergütung festzusetzen ist, und nennt hierzu beispielhaft verschiedene Fälle. Das erfordert nicht, für jeden in § 3 I InsVV genannten Fall rechnerisch einen gesonderten Zuschlag festzusetzen (vgl. BGH, NZI 2006, 235 = ZIP 2006, 672 Rn. 10)." (NJW-RR 2019, 1385 Rn. 18, beck-online)

Unter Berücksichtigung der dargelegten Erhöhungskriterien werden in der gerichtlichen Gesamtschau für das vorliegende Insolvenzantragsverfahren 75 % der Regelvergütung für angemessen erachtet.

Somit ergibt sich eine Vergütung für die vorläufige Verwaltung in Höhe von xxx €.

Nach §§ 11, 10,8 Abs. 3 InsVV kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschalsatz fordern, der im 1. Jahr 15 %, danach 10 % der oben berechneten gesetzlichen Vergütung, höchtstens jedoch 250,00 € je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters beträgt.
Danach errechnet sich unter Berücksichtigung der Dauer des Insolvenzantragsverfahrens ( 3 Monate) vorliegend die Auslagenpauschale von xxx €.

Die berechnete Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind nach §§ 11,10,7 InsVV um die darauf entfallende Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 19 % zu erhöhen.
Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 € übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

oder bei dem
Landgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Koblenz
Karmeliterstraße 14
56068 Koblenz

einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Koblenz, 11.09.2023
Das Amtsgericht - Abt. 21-
21 IN 117/22

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