EMS Borgfeld GmbH

506 IN 2/23 13.10.2023 AG Bremen (Bremen)
Register
Bremen, HRB 30014 HB
Sitz
Bremen
Adresse
Borgfelder Heerstraße 56a, 28357 Bremen
Nachricht
Amtsgericht Bremen 12.10.2023
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 506 IN 2/23
(Bitte stets angeben)


B e s c h l u s s


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

EMS Borgfeld GmbH, Borgfelder Heerstraße 56a, 28357 Bremen (AG Bremen, HRB 30014 HB),
vertreten durch:
Steven Helvogt, (Geschäftsführer Geschäftsführer,

wird die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Caroline Stevens festgesetzt auf:

€ *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich die vorläufige Insolvenzverwalterin in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hatte.

Als Berechnungsgrundlage ergibt sich demgemäß ein Betrag i. H. v. € 17.985,00. Der Regelsatz der Insolvenzverwaltervergütung (= Berechnungswert) gem. §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 2 Abs. 1 InsVV beträgt € *** (Betrag gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 64 Abs. 2 InsO entfernt).

Im Normalfall erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin 25 % des Berechnungswertes, § 63 Abs.3 InsO. Hier wurden gemäß §§ 10, 3 Abs. 1 InsVV zusätzlich Zuschläge von insgesamt 50 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet werden, und zwar für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Bemühungen um eine übertragende Sanierung unter Einbeziehung mehrerer Betriebsstätten, sowie der Buchhaltungsaufarbeitung einschließlich Arbeitnehmerangelegenheiten.

Auf die Ausführungen der Insolvenzverwalterin in Ihrem Antrag vom 15.06.2023 wird Bezug genommen.

Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist ein Gesamtzuschlag von 50% nicht unangemessen.

Nach ihrer Wahl kann die vorläufige Insolvenzverwalterin gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 350,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.

Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann von der Insolvenzverwalterin, der Schuldnerin und jedem Insolvenzgläubiger mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.














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