Autohaus am Damm GmbH

15 IN 6/25 10.02.2026 AG Syke (Niedersachsen)
Register
Walsrode, HRB 30481
Sitz
Nienburg (Weser)
Adresse
Vor dem Zoll 12, 31582 Nienburg (Weser)
Geschäftszweig
Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit Kraftfahrzeugen sowie deren Reparaturen mit Ersatzteilvertrieb nebst aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. Die Gesellschaft kann zu diesem Zweck andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an
Nachricht
15 IN 6/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Autohaus am Damm GmbH, Vor dem Zoll 12, 31582 Nienburg (Weser) (AG Walsrode, HRB 30481), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Peter Richter, Birkenstraße 204, 27249 Mellinghausen, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stephan Höltershinken festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Syke eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 85 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 31.10.2025, ergänzt am 05.02.2026, beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 943.406,64 EUR zugrunde gelegt. Daraus ergibt sich eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Gemäß § 11 Abs. 3 InsVV sind Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Besonderen Umstände, welche die Tätigkeit erleichtert oder erschwert haben, sind durch Festsetzung von Zu- oder Abschlägen i.S.d. § 3 InsVV zu berücksichtigen (vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2003, Az. IX ZB 50/03).
Das Gericht hält in diesem Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Verfahrens den von dem vorläufigen Insolvenzverwalter angesetzten Gesamtzuschlag in Höhe von 85 % für angemessen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat ausführlich dargetan, dass dieses Verfahren zu erheblichen Mehrtätigkeiten für ihn als in einem gewöhnlichen Eröffnungsverfahren führte. So wurde das Unternehmen aus der Automobilbranche an 3 Standorten für einen Zeitraum von 2 1/2 Monaten mit 46 Arbeitnehmern fortgeführt. Dabei hatte jeder Standort einen eigenen Buchungskreislauf. Es erfolgte für 46 Beschäftigte die Insolvenzgeldvorfinanzierungen. Es mussten mehrere Einzelgespräche mit Arbeitnehmern geführt werden, die das Unternehmen verlassen wollten, da u.a. andernfalls ein Standort nicht mehr bis zur Eröffnung hätte fortgeführt werden können. Es gab mehrere Belegschaftsversammlungen, u.a. auch zusammen mit einem Kaufinteressenten. Es erfolgten mehrere umfangreiche Verhandlungen mit den Gläubigerbanken und Sicherungsgläubigern. Problematisch waren die Abgrenzung der einzelnen im Sicherungsrecht der Banken bestehenden Fahrzeuge. Jedes einzelne Fahrzeug musste, bevor es verkauft wurde, vom vorläufigen Insolvenzverwalter durch einen entsprechenden Antrag durch eine der Banken freigegeben werden. Im Rahmen der Verwertungen der Fahrzeuge waren mehrere Einzelabsprachen notwendig.
Des Weiteren gab es mehrere Verhandlungen mit potentiellen Kaufinteressenten.
Es gab zwei Verhandlungen mit möglichen Kaufinteressenten für den Standort Sulingen. Es gab einen weiteren Interessenten für den Standort Nienburg. Dabei waren die Verhandlungen unter anderem auch mit den Fahrzeugherstellern/Lieferanten zu führen. Insbesondere mit einem Kaufinteressenten waren mehrere Abstimmungen zusammen mit den Lieferanten erforderlich.
Des Weiteren wurde in diesem Verfahren ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt, wobei die Bestellung problematisch war. Es hat insgesamt mit sieben möglichen Gläubigerausschussmitgliedern Gespräche gegeben. Es gab insgesamt zwei Sitzungen im Antragsverfahren. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Antrag Bezug genommen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Syke - Insolvenzabteilung-, Dienstgebäude: Amtshof 2, 28857 Syke, Postanschrift: Amtshof 2, 28857 Syke; Postfach 11 65, 28845 Syke einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Syke, 09.02.2026

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