SMA Sächsische Maschinen- und Anlagenbau GmbH

203 IN 290/24 18.11.2025 AG Chemnitz (Sachsen)
Register
Chemnitz, HRB 31997
Sitz
Zwickau
Adresse
Galileistraße 5A, 08056 Zwickau
Nachricht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 203 IN 290/24

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der SMA Abwicklungsgesellschaft mbH, ( vormals SMA Sächsische Maschinen- und Anlagenbau GmbH) Kopernikusstraße 58, 08056 Zwickau, Amtsgericht Chemnitz , HRB 31997
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
ergeht am 17.11.2025 nachfolgende Entscheidung:

Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:

Vergütung
xxx EUR
Auslagen
xxx EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
xxx EUR
Gesamtbetrag
xxx EUR
in Worten
xxx EUR

Gründe:
Herr Hans-Jürgen Werner als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 14.02.2024 zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses bestimmt.
Mit Beschluss der Gläubigerversammlung vom 11.07.2024 wurde Herr Hans-Jürgen Werner als Mitglied im Gläubigerausschuss bestätigt.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 16.09.2025 zugrunde.

Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 22a, 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß §§ 73 Abs. 2, 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.

Gemäß §§ 73 Abs. 1, 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 InsVV beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit sowie die berufliche Qualifikation des Ausschussmitgliedes zu berücksichtigen.

Das Gläubigerausschussmitglied hat den zeitlichen Aufwand ausreichend nachgewiesen. Danach ist dem Gläubigerausschussmitglied ein Aufwand von xxx Stunden entstanden.
Beantragt wurde ein Stundensatz von xxx EUR. Zur Begründung wurde insbesondere auf die als Diplom Wirtschaftsingenieur vorhandene Qualifikation und langjährige Erfahrung in der Geschäftsführung von Produktionsunternehmen sowie die erhöhte Schwierigkeit des Verfahrens verwiesen.

Die Festsetzung der angemessenen Vergütung des einzelnen Ausschussmitgliedes hat unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Tätigkeit des einzelnen Mitglieds, der Probleme sachlicher und rechtlicher Art, den individuellen Qualifikationen, aber auch der Verantwortung und den Haftungsrisiken zu erfolgen.
Die beantragte Stundensatzhöhe wird vom Gericht als gerechtfertigt erachtet.

Die Erstattung von Auslagen wurde nicht geltend gemacht.

Zudem ist gemäß § 18 Abs. 2 InsVV die Umsatzsteuer zu erstatten.

Zur weiteren Begründung wird auf den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds, der Stellungnahme des Sachwalters sowie den bisherigen Verfahrensablauf verwiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.

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