WrapUp GmbH

10 IN 284/23 25.01.2024 AG Wiesbaden (Hessen)
Register
Wiesbaden, HRB 32519
Sitz
Flörsheim
Adresse
Hafenstraße 11a, 65439 Flörsheim
Nachricht
10 IN 284/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der WrapUp GmbH, zuletzt geschäftsansässig, Hafenstraße 11a, 65439 Flörsheim (AG Wiesbaden , HRB 32519), vertr. d.: Alexander Haas, Albert-Schweitzer-Straße 8, 65558 Holzheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:


€ Nettovergütung nach § 11 InsVV

€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



€ Auslagen zuzüglich

€ Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



€ Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jürgen Blersch, c/o BGP Insolvenzverwaltungen, Taunusstraße 7a, 65183 Wiesbaden, Tel.: 0611 / 180 89-100, Fax: 0611 / 180 89 -189, E-Mail: mail@bgp-insol.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e:

Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 12.09.2023 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet. Ihm steht daher eine Vergütung zu. Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 222.406,00 € ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von €. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 35 % statt der grundsätzlich zu bewilligenden 25% festgesetzt wird.

Die Erhöhung resultiert aus dem Mehraufwand des Insolvenzverwalters infolge der schwierigen Informationsbeschaffung zur Sicherung der Vermögensgegenstände (es konnte auf keine Mitarbeiter im Unternehmen mehr zurückgegriffen werden, der Geschäftsführer gab sich unwissend..), dem Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Zugriff auf die Geschäftsunterlagen und dem obstruktiven Verhalten des Geschäftsführers. Eine Erhöhung des Bruchteils um 10% war insoweit angemessen.

Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.

Die Schuldnerin wurde angehört (Bl. 212R). Binnen der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

er vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 24.01.2024

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