Geschäftszweig
Gewerblicher Handel mit Immobilien und Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Raumeigentum, Besitz und Verwaltung von Immobilien und Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Raumeigentum.
Nachricht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 548 IN 1100/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LESTA Immobilien GmbH, Hahnemannsplatz 7, 01662 Meißen, Amtsgericht Dresden , HRB 33588
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
ergeht am 10.11.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Dienstag, 02.12.2025
09:00 Uhr
Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Abgeltung der Masseansprüche aus Insolvenzanfechtung und Geschäftsführer Geschäftsführer, Herrn Alexander Staude, gemäß dem Vergleich des Landgerichts Dresden vom 22.10.2025 zum Az.: 44 HK O 38/25, dahingehend, dass von Herrn Alexander Staude diesbezüglich ein Betrag in Höhe von 69.691,13 EUR zur Masse gezahlt wird.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Gründe:
Mit Schreiben vom 27.10.2025, eingegangen am 27.10.2025, beantragte der Insolvenzverwalter RA Olaf Seidel die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor genannten Tagesordnungspunkten antragsgemäß einzuberufen, § 74 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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