Husic Systemtechnik GmbH

10 IN 452/25 11.02.2026 AG Wiesbaden (Hessen)
Register
Wiesbaden, HRB 34047
Sitz
Wiesbaden
Adresse
Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden
Geschäftszweig
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich von Elektroinstallationen, des Elektro-Engineering, Elektro-Planung, Webdesign, Schaltschrankbau, Steuerungsbau, SPS-Programmierung, Elektromobilität, PV-Anlagen und die Erbringung von Beratungsdienstleistungen z
Nachricht
10 IN 452/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Husic Systemtechnik GmbH, Daimlerring 4, 65205 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRB 34047), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Wilhelm-Hauff-Straße 3, 65187 Wiesbaden, (Geschäftsführer Geschäftsführer, vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwältin Cornelia Wiesmeier festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:



EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO



EUR
um 25 % erhöht zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Auslagen zuzüglich



EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %



EUR
Gesamtbetrag

Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.


G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.

I.


Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.000,00 EUR. Diese ist gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 InsVV um EUR zu erhöhen, da 21 Gläubigern nach den Unterlagen der Schuldnerin gegen diesen offene Forderungen zustehen und mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist. . Bei der Berechnung des Zuschlags wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 9.392,01 EUR zugrunde gelegt.

Dem vorläufigen Verwalter war ein Zuschlag von 25% der Regelvergütung für die Mehrarbeit infolge des obstrukiven Schuldners und der ungeordneten Unterlagen /schwierigen Buchhaltung zu bewilligen. Der Zuschlag erscheint in der Gesamtschau betrachtet angemessen.

II.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Die Schuldnerin wurde angehört. Binnen der gesetzten Frist erfolgte keine Stellungnahme.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Wiesbaden, 10.02.2026

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