Nachricht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 1686/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der AllBlock UG (haftungsbeschränkt), Peterssteinweg 14, 04107 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 34336
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Die Mindestvergütung der Verwalterin wurde per Beschluss am 29.10.2025 festgesetzt auf Vergütung ... EUR, Auslagen ... EUR, Umsatzsteuer ... EUR. Dieser Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet bis zu einem Beschwerdewert von 200,00 € die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG bzw. ab 200,01 € die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statt.
Ein Rechtsmittel ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Das Rechtsmittel wird durch Einreichung einer Rechtsmittelschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Ein Rechtsmittel kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Das Rechtsmittel soll begründet werden.
Ein Rechtsmittel kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss:
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen
oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130 a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können aufgerufen werden über folgendes Internetportal:
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php