GTA Immobilienbau & Dienstleistungen GmbH

508 IN 14/22 13.01.2026 AG Bremen (Bremen)
Register
Bremen, HRB 37069 HB
Sitz
Bremen
Adresse
Beim Struckenberge 6, 28239 Bremen
Nachricht
Amtsgericht Bremen 09.01.2026
Insolvenzgericht
Geschäfts-Nr.: 508 IN 14/22
(Bitte stets angeben)


B e s c h l u s s


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

GTA Immobilienbau & Dienstleistungen GmbH, Beim Struckenberge 6, 28239 Bremen (AG Bremen, HRB 37069 HB),
vertreten durch:
Eduardo Da Costa Marques, Hasenbürener Landstr. 131, 28197 Bremen, (Geschäftsführer Geschäftsführer,

wird die Vergütung des ehemaligen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas Korrell festgesetzt auf:

€ *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt). Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.


G r ü n d e:

Nach dem Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters bezieht und die € 167.874,23 beträgt, ergibt sich ein Regelsatz der Vergütung von € *** (Betrag gemäß § 64 Abs. 2 InsO entfernt), § 2 InsVV.

Es wurden gemäß § 3 Abs. 1 InsVV zusätzliche Zuschläge von insgesamt 90,00 % geltend gemacht, die für angemessen erachtet wurden, und zwar für die anhaltende Mehrarbeit in Zusammenhang mit dem obstruierenden Schuldnerverhalten hinsichtlich Gesellschafter und Geschäftsführer Geschäftsführer,
Der Zuschlagstatbestand für die Arbeitnehmerverwaltung erscheint in Höhe von 25,00 % als angemessen. Grundsätzlich gehört die Erstellung von Insolvenzgeldbescheinigungen sowie die Abwicklung der Arbeitnehmerverhältnisse zu den Regelaufgaben eines Insolvenzverwalters. In diesem Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Kündigungen und Bescheinigungen in die rumänische Sprache übersetzt worden sind und somit ein höherer Aufwand begründen. Auch wurden die Lohnabrechnungen teilweise manuell erstellt. Dieser Mehraufwand findet in dem Zuschlag Berücksichtigung.

Im Wege der Gesamtbetrachtung ergibt sich ein Zuschlag in Höhe von 75,00 %.

Die Regelvergütung wurde gemäß § 3 Abs. 2 InsVV um Abschläge von insgesamt 20,00 % gekürzt, und zwar für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit des Insolvenzverwalters.

Hinzu kommen Auslagenersatz sowie Umsatzsteuer auf Vergütung und Auslagen, §§ 7, 8 InsVV.


Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Wert des Beschwerdegegenstandes € 200,00 übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

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