Sachsen21 Bau-GmbH

549 IN 46/23 19.12.2025 AG Dresden (Sachsen)
Register
Dresden, HRB 38607
Sitz
Dresden
Adresse
Schäferstraße 58, 01067 Dresden
Geschäftszweig
Innenausbau, insbesondere Estricharbeiten, Trockenbau und Fliesenarbeiten, sowie Abbruch- und Fassadenarbeiten und damit in Zusammenhang stehende Geschäfte im In- und Ausland.
Nachricht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 549 IN 46/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Sachsen21 Bau-GmbH, Schäferstraße 58, 01067 Dresden, Amtsgericht Dresden , HRB 38607
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung antragsgemäß festgesetzt:
Vergütung
XXX EUR
Auslagen
XXX EUR
zzgl. 19% Umsatzsteuer
XXX EUR
Gesamtbetrag
XXX EUR
in Worten
XXX EUR

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:

Das Verfahren wurde am 20.03.2023 eröffnet.

Der Festsetzung liegt der Antrag vom 17.12.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.


Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 42.545,15 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV in Höhe von XXX EUR.

An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.

Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von XXX EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt. Mithin waren für 37 bewirkte Zustellungen insgesamt XXX EUR festzusetzen.

Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.


Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden

einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.

Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
- wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters am 19.12.2025 festgesetzt.


Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.

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