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3 b IN 368/22 Lu: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der HAVITA Frischsalate GmbH, vertr.d.d. GF, Hinter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 3985), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Hauptstraße 206, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Nina Rosenbröijer-Härtel, Hiter dem Münchhof 4, 67125 Dannstadt-Schauernheim, (Geschäftsführer Geschäftsführer, sind Vergütung und Auslagen des Mitglieds Mille Miglia Frutta GmbH, Schraderstraße 10, 87600 Kaufbeuren, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, im vorläufigen und Interimsgläubigerausschusses festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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Auslagen zuzüglich
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Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
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Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.07.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Mille Miglia Frutta GmbH die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und im Interimsgläubigerausschuss.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Höhe der Vergütung für die Mitglieder des vorläufigen Ausschusses ergibt sich aus § 17 Abs.I, II S2 InsVV.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 200,00 € für 12,58 Stunden und je 100,00 EUR für 8 Stunden Fahrtzeit zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Mitglieder eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren haben gem. § 73 InsO Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen,dies gilt über § 21 Abs.2 Ziffer 1a InsO ebenso für die Mitglieder im vorläufigen Gläubigerausschuss.
Die Vergütung der Ausschussmitglieder gehört zu den Kosten des Verfahrens i.S.v. § 54 Nr. 2 InsO und ist somit Masseverbindlichkeit. Sie ist als reine Tätigkeitsvergütung entsprechend Zeitaufwand und Tätigkeitsumfang jedem einzelnen Mitglied individuell zu gewähren.
Unter Zeitaufwand ist jede Tätigkeit des Mitgliedes zu verstehen, die mit seiner Ausschussarbeit unmittelbar zusammenhängt (z.B. Recherchearbeiten, Vor- und Nachbereitung der Sitzungstätigkeiten etc)). Fällig ist die Vergütung mit Abschluss der Ausschusstätigkeit, hier also mit der Wahl des Gläubigerausschusses im Berichtstermin.
Die beantragte Vergütung deckt alle Teilabschnitte der Ausschusstätigkeit ab, beginnend mit der Bestellung in den vorläufigen Gläubigerausschuss durch Beschluss vom 19.12.2022 sowie der Bestellung im Insolvenzeröffnungsbeschluss vom 01.02.2023 bis zur Beschlussfassung im Berichtstermin am 18.04.2023.
Der jeweils einzeln aufgeschlüsselte Zeitaufwand war nachvollziehbar und als erstattungsfähig zu erachten.
Der jeweils beantragte Stundensatz war ebenfalls als angemessen zu bewerten.
Zur Ausübung der Mitgliedschaft in den verschiedenen Tätigkeitsphasen des Ausschusses bedurfte es einer gleichbleibend hohen beruflichen Sachkunde und einer durchgehenden Befassung bei der Entwicklung der Sanierungsstrategie im M &A-Prozess und der Entscheidung über die Stilllegung des Unternehmens. Zudem ist bei der Angemessenheitsbewertung des Stundensatzes zu beachten, dass der Geschäftsführer Geschäftsführer,
Die daneben in Rechnung gestellte Zeit für die notwendigen Fahrten zu den Sitzungen war ohne weiteres nachvollziehbar, der Stundensatz wurde in Anbetracht der bei dieser Tätigkeit entfallenden Erhöhungsfaktoren auf 100 € reduziert, was gleichfalls nicht zu beanstanden war.
Auch von Seiten des Insolvenzverwalters wurden keine Einwände erhoben
Die geltend gemachte Anzahl der insgesamt gefahrenen 600 Kilometer war als notwendig anzuerkennen, die Höhe der Auslagen war ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die in Ausübung der Tätigkeit als Mitglied eines Gläubigerausschusses gefahrenen Kilometer sind in § 18 InsVV der Höhe nach nicht bestimmt, nach der einschlägigen Rechtsprechung jedoch mit den Sätzen der Steuerverwaltung abzurechnen (Vgl.A. Schmidt: Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 6. Auflage 2017 , Rdnr 8 zu § 18 InsVV; LG Göttingen, ZIP 2005, 590 [LG Göttingen 01.12.2004 - 10 T 128/04]). Die Steuerverwaltung sieht eine Erstattungsfähigkeit in Höhe einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer vor. Dem Mitglied des Ausschusses wurden hier antragsgemäß 0,30 € je gefahrenen Kilometer zugebilligt
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 18 Abs. 1 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstr. 10, 67061 Ludwigshafen am Rhein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, 22.09.2025