SEV Edelstahlverarbeitung GmbH

8 IN 143/25 15.01.2026 AG Mühlhausen (Thüringen)
Register
Jena, HRB 400102
Sitz
Ellrich
Adresse
Am Auwald 25, 99755 Ellrich
Geschäftszweig
Beratung und Konzeption, Herstellung, Handel und Vertrieb von gewerblichen Kühlmöbeln, Kühltechnik und Küchenmöbeln, insbesondere aus Edelstahl, für den gewerblichen Gaststätten- und Küchenbereich.
Nachricht
8 IN 143/25
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

SEV Edelstahlverarbeitung GmbH, Am Auwald 25, 99755 Ellrich, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, dieser vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Jena Register-Nr.: HRB 400102
- Schuldnerin -
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Aufgrund des Antrages des Insolvenzverwalters wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zur freihändigen Veräußerung nachfolgenden Grundbesitzes an den jeweils Meistbietenden:

Grundbuch von Ellrich, Blatt 3084, Gemarkung Ellrich, Flur 7, Flurstück 489/2, Gebäude- und Freifläche im Auwald 25, Größe 8.353 m².
Eintragungen Abteilung III:
- Grundschuld zu 2.300.000,00 DM für die Kreissparkasse Nordhausen, gem. Bewilligung vom 04.06.1996, URNr.: 251/96 Notar Dr. Suhr, Göttingen, eingetragen am 26.06.1996
- Grundschuld ohne Brief zu 275.000,00 EUR für die Commerzbank AG, gem. Bewilligung vom 11.08.2000, URNr.: 217/20, Notar Hoffmann Bad Lauterberg, eingetragen am 08.09.2020

das schriftliche Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO durchgeführt.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.02.2026 Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens und den dieser Gläubigerversammlung zugrundeliegenden Tagesordnungspunkt schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Mühlhausen, Untermarkt 17, 99974 Mühlhausen/Thüringen erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 S. 3 InsO. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, werden von keinen Gläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung oder die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
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Amtsgericht Mühlhausen - Insolvenzgericht - 12.01.2026

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