Nachricht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 560 IN 348/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RMB Reichenberger Maschinenbau GmbH, Bahnhofstraße 12, 01445 Radebeul, Amtsgericht Dresden , HRB 40537
vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, - wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Entscheidung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung über die Übertragung des Geschäftsbetriebes und den Verkauf des beweglichen Vermögens der Schuldnerin auf eine nahestehende Person im Sinne von § 138 Abs. 2 Nr. 1 InsO. Die Beschlussfassung hat genau folgenden lnhalt: Die Gläubigerversammlung stimmt dem Abschluss der Vereinbarung zu / nicht zu. Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 Abs. I S. 3 lnsO, hier die Zustimmung zum Abschluss der Vereinbarung mit Herrn Ralf Reichenberger, auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Der Beschluss über die Einberufung der Gläubigerversammlung sowie die Vereinbarung liegen in derGeschäftsstette des lnsolvenzgerichts zur Einsicht der Beteilgten aus beim Amtsgericht Dresden anberaumt auf: Montag, 11.12.2023, 11:00 Uhr, Sitzungssaal D 131, Außenstelle 01099 Dresden, Olbrichtplatz 1.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden.