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36w IN 2551/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Winkler + Partner Berufliche Bildung GmbH, Josef-Orlopp-Straße 92-106, 10365 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, - Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Torsten Martini, Kantstraße 164, 10623 Berlin, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 07.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter hat Vermögensgegenstände berücksichtigt, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestanden.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem (der Vergütung unterliegenden) Vermögen nach § 12a Abs. 1 Satz 2 hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Sachwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst.
Der vorläufige Sachwalter führt hierzu aus, dass er im Rahmen der Vorüberlegungen des Schuldners zur geplanten Sanierung des Unternehmens geprüft hat, inwieweit eine Verbringung und Verwertung der mit einem Vermieterpfandrecht belasteten Technischen Anlagen und Maschinen aus Gläubigersicht zu einer Massemehrung führen würde. Er prüfte die vorhandenen Mietverträge und die Werthaltigkeit des Vermieterpfandrechts und holte Informationen eines Sachverständigen zu dem Zustand der Technischen Anlagen und Maschinen ein.
Diese Tätigkeiten haben zu einem Mehraufwand des vorläufigen Sachwalters geführt, der eine erhebliche Befassung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 4 InsVV darstellt.
Im Hinblick auf die dem vorläufigen Sachwalter zukommende Überwachungs- und Unterstützungsfunktion kann es zu einer erheblichen Befassung im Zusammenhang mit Aus- und Absonderungsgut bspw. kommen, wenn der Zustand des Vermögensgegenstands beurteilt werden muss, um die Planung des Schuldners zu plausibilisieren (...). Bei der Frage, ob der vorläufige Sachwalter sich in diesem Zusammenhang erheblich mit Aus- und Absonderungsgut befasst hat, ist sein eingeschränkter Aufgabenbereich zu berücksichtigen (MüKoStaRUG/Vuia, 1. Aufl. 2023, InsVV § 12a Rn. 31).
Dies ist hier der Fall.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Aufgaben des vorläufigen Sachwalters, und zwar gem. § 270b Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 274 Abs. 2 InsO die Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Schuldnerin und der Überwachung der Geschäftsführung z.b. bei der Planung der Sanierung des Unternehmens liegt in der vom vorläufigen Sachwalter vorgenommenen Prüfung der Werthaltigkeit des Vermieterpfandrechts und des Zustands der mit dem Vermieterpfandrecht belasteten Technischen Anlagen und Maschinen sowie der Prüfung der finanziellen Auswirkungen der Verbringung und Verwertung dieser Gegenstände für die Masse eine erhebliche Befassung des vorläufigen Sachwalters.
Die Technischen Anlagen und Maschinen waren daher gem. § 12a Absatz 1 Satz 4 InsVV in dem der Vergütung unterliegenden Vermögen zu berücksichtigen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen gem. § 12a Abs. 5 i.V.m. §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 22.04.2024