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T1:
20 IN 40/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Junge & Schmidt Consulting GmbH, Rathenaustraße 20, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 49.856), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Uhlandstraße 10, 67251 Freinsheim, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Tobias Junge, Am Wald 16, 15345 Altlandsberg, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
Verfahrensbevollmächtigter der Vertreterin zu 1.:
Rechtsanwälte Biebinger - Wirtschaftskanzlei, Ehrenbergstraße 16a, 10245 Berlin,
Verfahrensbevollmächtigter des Vertreters zu 2.:
Rechtsanwalt Niclas Kietzmann, Chasseestraße 5, 10115 Berlin,
wird dem vorläufigen Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Olaf Spiekermann, für die im vorläufigen Insolvenzverfahren geleisteten Tätigkeiten gestattet, die Vergütung in Höhe der festgesetzten Beträge nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen. Die Höhe der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird wie folgt festgesetzt:
(i.W. - xxx xxx/100 EURO)
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat einen Anspruch auf besondere Vergütung
gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 InsVV.
Diese soll sich aufgrund der Abwägung der geleisteten Tätigkeit nach Art, Umfang und Dauer an einen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters messen.
Die Vergütung erstreckt sich allein auf die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Soweit im Antrag Sachverhalte vorgetragen werden, die als Insolvenzverwalter vorgenommen wurden, sind sie für die vorstehende Vergütungsfestsetzung unrelevant. Die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters ist voneinander zu trennen, auch wenn es sich dabei um dieselbe natürliche Person handelt.
Bei der Bemessungsgrundlage ist hierzu das der Verwaltung zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenz unterliegende Vermögen maßgebend.
(Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 43 bis 51; BGH, Beschluss vom 14.12.2000, AZ: IX ZB 105/00)
Sofern Gegenstände mit wertausschöpfenden Aus- und Absonderungsrechten verwaltet wurden, sind diese nicht bei der Berechnungsgrundlage zu berücksichtigen, sondern können zu einem Zuschlag auf die Regelvergütung führen, ebenso BGH, Beschl. vom 13.07.2006 -IX ZB 104/05-
Wie der vorläufige Insolvenzverwalter darlegt ist vorliegend eine Berechnungsgrundlage Höhe von 45.547,57 Euro heranzuziehen. Auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters in seinem Antrag vom 26.09.2023 (Bl. 313 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Nach Art, Umfang und Dauer einer durchschnittlich vorläufigen Insolvenz beträgt der Vergütungssatz für den vorläufigen Insolvenzverwalter in der Regel 25%.
Dieser Prozentsatz entspricht einem Normalverfahren bei Durchführung der Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung des schuldnerischen Vermögens, (Haarmeyer/Wutzke/Förster, 3. Auflage, § 11 Rd.Nr. 32ff).
In vorliegendem Fall macht der Insolvenzverwalter Zuschlagstatbestände wie folgt geltend:
Zuschlagsgrund
beantragte Zuschläge
entspricht €
Sicherung der Insolvenzmasse mit erheblichen Aufwand
+0,05
xxx
Sanierungsmaßnahmen
+0,1
xxx
Unkooperative Entscheidungsträger/ungeordnete Geschäftsunterlagen
+0,05
xxx
Summe
0,2
xxx
Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Auch wenn vorliegend einzelne Erhöhungstatbestände wie zum Beispiel der unkooperative Entscheidungsträger oder ungeordnete Geschäftsunterlagen nicht allein einen Zuschlag rechtfertigen würden, so können diese aber in der Gesamtbetrachtung gewürdigt werden, sodass letztlich der Festsetzung eines Gesamtzuschlages in Höhe von 20% im vorläufigen Verfahren keine Bedenken entgegenstehen, da dieses vorläufige Verfahren von einem durchschnittlichen Verfahren nicht unerheblich abweicht.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den einzelnen Zuschlägen in dem Vergütungsantrag vom 26.09.2023 (Bl. 313 ff. d. A.) wird vollumfänglich Bezug genommen und diese zum Bestandteil dieses Beschlusses gemacht.
Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des Insolvenzverwalters auf
xxx EUR.
Ferner wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter der pauschale Auslagenersatz gemäß § 8 III InsO wie beantragt in Höhe von xxx EUR (15 % der Regelvergütung) in Ansatz gebracht.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus § 7 InsVV
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx EUR.
Amtsgericht Worms, den
-Insolvenzgericht-