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Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 503 IN 11/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 4925 eingetragenen GEBR. SWERTZ Bau- und Stuckgeschäft GmbH, Düsseldorfer Straße 92, 40545 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer,
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von der Schuldnerin beabsichtigte (§§ 160, 161 InsO) Veräußerung des Grundbesitzes, eingetragen beim Amtsgericht Neuss, Gemarkung Kleinenbroich, Blatt 3901, Amtsgericht Neuss, Gemarkung Kleinenbroich, Blatt 3900, Amtsgericht Neuss, Gemarkung Kleinenbroich, Blatt 3913, Amtsgericht Neuss, Gemarkung Kleinenbroich, Blatt 3917, Amtsgericht Neuss, Gemarkung Kleinenbroich, Blatt 3919 und Amtsgericht Neuss, Gemarkung Kleinenbroich, Blatt 3918
zu einem Gesamtkaufpreis in Höhe von 960.000,00 EUR an Frau Aysegül Tchere.
Termin bestimmt auf
Donnerstag, 15.02.2024, 09:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.108.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
503 IN 11/23
Amtsgericht Düsseldorf, 23.01.2024