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Geschäftsnummer: 8 IN 138/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Cosme Care GmbH, Dornhofstraße 14, 63263 Neu-Isenburg (AG Offenbach am Main , HRB 51447), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, Walldorferstraße 6, 65451 Kelsterbach, (Geschäftsführer Geschäftsführer, 2. Stefanie Muckel, Grünepleistraße 18a, 52459 Roetgen, (Geschäftsführer Geschäftsführer,
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
(25 % der Regelvergütung zuzüglich Zuschläge i.H.v.
80 der Regelvergütung nach § 2 InsVV)
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. xxx Euro Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Julia Kappel-Gnirs, Goldsteinstraße 114, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069 / 91 30 92 0, Fax: 069 / 91 30 92 30, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 315.707,44 EURO. Die Teilungsmasse konnte anhand der Erläuterungen der Insolvenzverwalterin, des Eröffnungsgutachtens sowie der von der Verwalterin vorgelegten Zwischenrechnungslegung nebst der entsprechenden Belege für den Zeitraum des Eröffnungsverfahrens im Ergebnis nachvollzogen werden.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Fall waren auf Antrag der Insolvenzverwalterin insgesamt 80 % der Regelvergütung nach § 2 InsVV als Zuschläge zu berücksichtigen, und zwar:
-25 % für den Bereich der Unternehmensfortführung mit mehreren Betriebsstätten;
-15 % für den Bereich der Arbeitnehmerfragen;
-30 % für die entfalteten Sanierungsbemühungen;
-10 % für den Bereich der besonderen Umstände im Zusammenhang mit der Geschäftsführung der Schuldnerin.
Dabei hat die Insolvenzverwalterin den betriebsfortführungsbedingten Überschuß im Rahmen einer Vergleichsberechnung berücksichtigt; denn durch den Überschuß entsteht eine Mehrvergütung, die den als angemessen erachteten Zuschlag sodann entsprechend reduziert. Ausgehend von einem als angemessen zu erachtenden Zuschlag in Höhe von 55 % hat die Verwalterin sodann ermittelt, daß sich durch die erhöhte Teilungsmasse (Teilungsmasse inklusive des betriebsfortführungsbedingten Überschusses) eine prozentuale Erhöhung der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin von ca. 22,8 % und somit gerundet von 23 % ergibt, so daß sich der angemessene Zuschlag von 55 % auf 32 % reduziert. Diesen Zuschlag hat sie sodann aufgrund schuldnerseits übertragenen Fortführungs-/Beratungsleistungen (Fremdleistungen) nochmals um 7 % reduziert, so daß sich insgesamt ein Zuschlag für den Bereich der Unternehmensfortführung mit mehreren Betriebsstätten in Höhe von 25 % ergab.
Auch die übrigen Zuschläge sind ansatzfähig und erscheinen nach den Umständen des vorliegenden Falles auch der Höhe nach angemessen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen vollumfanglich auf den Antrag der Insolvenzverwalterin vom 27.02.2024 verwiesen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt. In vorliegendem Fall waren zwei angefangene Monate zu berücksichtigen.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 08.12.2025.