Eröffnung

Royal Guard & Personaldienstleistungs GmbH

8 IN 563/25 03.03.2026 AG Offenbach am Main (Hessen)
Register
Offenbach am Main, HRB 55548
Sitz
Mainhausen
Adresse
Ostring 5, 63533 Mainhausen
Geschäftszweig
Sicherheitsdienst, Arbeitnehmerüberlassung, Glas- und Gebäudereinigung, Hausmeisterservice.
Nachricht
Amtsgericht Offenbach am Main
02.03.2026
- Insolvenzgericht -
8 IN 563/25





B e s c h l u s s


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Royal Guard & Personaldienstleistungs GmbH, Ostring 5, 63533 Mainhausen (AG Offenbach am Main , HRB 55548),
vertreten durch:
Mirjeta Abdulji, Hangweg 1, 69517 Gorxheimertal, (Geschäftsführer Insolvenzverfahren Royal Guard & Personaldienstleistungs GmbH

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Wolfgang Weingart, (Am Europäischen Hof), Sofienstraße 27, 69115 Heidelberg,


wird heute, am 02.03.2026 um 09:45 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Michael Ruthardt, c/o MENTOR Societät AG, Sophie-Scholl-Platz 4, 63452 Hanau, Tel.: 06181/66993-0, Fax: 06181/66993-99, E-Mail: info@mentor-ag.de, Internet: www.mentor-ag.de

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr zur Insolvenzmasse gehörendes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten. Die Verfügungsbefugnis wird dem Insolvenzverwalter übertragen.

Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen. Wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber dem Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.


Mit diesem Verfahren werden die weiteren Verfahren 8 IN 1004/25, 8 IN 1025/25, 8 IN 323/25, 8 IN 762/25 und 8 IN 918/25 verbunden. Das Verfahren 8 IN 563/25 führt.


Begründung:

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen, insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Michael Ruthardt vom 27.02.2026 aus dem Parallelverfahren 8 IN 323/215.

Löschungsfristen:

Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV.
Die Löschungsfristen sind folgende:

> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.


Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung kann von dem Schuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Weiterführende Aktionen

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