BBS Personalservice GmbH

3 a IN 389/22 Lu 01.03.2023 AG Ludwigshafen am Rhein (Rheinland-Pfalz)
Register
Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849
Sitz
Ludwigshafen am Rhein
Adresse
Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen am Rhein
Nachricht
3 a IN 389/22 Lu

01.03.2023

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss


In dem Insolvenzantragsverfahren
in vorläufiger Eigenverwaltung
über das Vermögen der

BBS Personalservice GmbH, Sternstraße 127, 67063 Ludwigshafen am Rhein (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 64849), vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schmelz, Am Mühlbächl 25, 64668 Rimbach

- Antragstellerin und eigenverwaltende Schuldnerin -

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Glatt LL.M., Seckenheimer Landstraße 4, 68163 Mannheim,

an dem weiter beteiligt ist:

Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3, 16, 68159 Mannheim

- vorläufiger Sachwalter und Sachverständiger -

hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein durch Richter am Amtsgericht beschlossen:


1. Über das Vermögen der Schuldnerin wird mit Wirkung ab

Mittwoch, 1. März 2023, 8:00 Uhr

das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.

2. Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Ulf Martini, E 3 16, 68159 Mannheim

3. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).

4. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

5. Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).

6. Die Gläubiger der Schuldnerin werden aufgefordert, dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

7. Gemäß § 67 Abs. 1 InsO wird ein Gläubigerausschuss eingesetzt.
Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:

a. Simone Gräf, Cacilienstraße 23, 50259 Pulheim (Vertreterin der Arbeitnehmer);
b. Herrn Jürgen Laub, Hafenstraße 18, 66111 Saarbrücken, als Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Operativer Service am Standort der Agentur für Arbeit Mainz, Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz
(Vertreter der Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen);
c. Christof Schwalm, Otfried-Preußler-Str. 77, 50170 Kerpen, als Vertreter der lnduCert UG (haftungsbeschränkt), Otfried-Preußler-Str. 77, 50170 Kerpen (Vertreter der Kleingläubiger).

8. Dies ist ein Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 EUInsVO, Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20.05.2015 (ABIEG L 141/19).

9. Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf Grundlage eines Berichts der Schuldner über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubiger über
* die Person des Sachverwalters (§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 57 InsO)
* die Einsetzung, Besetzung, Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§§ 270 Abs. 1 S.2, 69 InsO) und
* ggf. die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
* Auftrag zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§ 284 I InsO)
* Antrag auf Anordnung des Insolvenzgerichts, dass bestimmte Rechtsgeschäfte der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachverwalters wirksam sind (§ 277 Abs. 1 InsO)
* Zwischenrechnungslegung der Schuldnerin gegenüber der Gläubigerversammlung (§§ 281 Abs. 3, 66 Abs. 3 InsO),
* Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§§ 270 Abs. 1 S.2, 149 InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§§ 270 Abs. 1 S.2, 157 InsO),
* Zustimmung zu besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§§ 276, 160 Abs. 2 InsO); insbesondere:
* Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin
* Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
* Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand
* Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll
* Veräußerung eines Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte
* Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde
* Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erblichem Streitwert, Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 270 Abs. 1 S.2, 162, 163 InsO).
* Anträge hinsichtlich der Aufhebung der Eigenverwaltung § 272 InsO,
* die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 278, 100, 101 InsO).

wird bestimmt auf

Dienstag, den 09.05.2023, 10:00 Uhr, Sitzungssaal VII,
im Amtsgerichtsgebäude

Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis spätestens 24.03.2023 bei dem Sachwalter schriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumelden.


Hinweise:
Gläubiger, deren Forderung im Prüfungstermin festgestellt wird, erhalten hierüber keine Benachrichtigung.

Im weiteren Verfahren erfolgen Bekanntmachungen nur noch unter www.insolvenzbekanntmachungen.de und können dort kostenfrei abgerufen werden (§ 9 Abs. 3 InsO).

Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach §§ 276, 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu einem schriftlichen Termin keine Widersprüche erhoben werden.

Die Tabelle mit Forderungsanmeldungen liegt ab dem 14.04.2023 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Ludwigshafen - Zimmer 324 - aus.


Gründe:

1. Das Insolvenzverfahren ist zu eröffnen. Nach den Ermittlungen des Gerichts ist die Schuldnerin insolvenzreif. Das Gericht stützt sich insoweit maßgeblich auf die Angaben der Schuldnerin in ihren Antragsunterlagen und das schriftliche Sachverständigengutachten vom 27.02.2023.

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Sie ist nicht mehr in der Lage, innerhalb einer Frist von drei Wochen ihre fälligen Verbindlichkeiten von mindestens 1,18 Mio. € auf höchstens zehn Prozent zurückzuführen, da kurzfristig liquidierbare Aktiva von nicht mehr als 440 T€ vorhanden sind; weitere Kreditierungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich.

Die Schuldnerin ist überschuldet. Es liegt eine bilanzielle Überschuldung von mehr als 652 T€ vor. Eine positive Fortführungsprognose kann ohne eine Durchführung des Insolvenzverfahrens (und einer ggf. erfolgenden übertragenden Sanierung) nicht gestellt werden.

2. Die zu erwartenden Verfahrenskosten von nicht mehr als 91 T€ sind durch eine freie Masse in Höhe von voraussichtlich nicht weniger als 529 T€ gedeckt werden.

3. Die Anordnung der Eigenverwaltung beruht auf § 270f InsO.

Ein Antrag der Schuldnerin und die Anordnungsvoraussetzungen der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270b InsO liegen vor.

Weiterhin bestehen keine Aufhebungsgründe nach § 270e InsO. Zwar hat der Sachverständige Anhaltspunkte für einen Anfechtungsanspruch gemäß § 133 InsO sowie einen Schadensersatzanspruch gemäß § 43 GmbHG gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin ermittelt, gleichwohl folgt daraus nicht zwingend ein Aufhebungsgrund nach § 270e Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c. Erforderlich ist, dass die Durchsetzung der Haftungsansprüche in der Eigenverwaltung erschwert werden könnte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls der Anfechtungsanspruch gemäß § 280 InsO durch den Sachwalter geltend zu machen ist. Insoweit müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich infolge der fehlenden Ausrichtung der Geschäftsführung der Schuldnerin an den Gläubigerinteressen eine Erschwerung der Durchsetzung der Haftungsansprüche für den Sachwalter ergibt (vgl. K. Schmidt/Undritz, InsO, 20. Aufl., § 270e nF Rn. 3). Insoweit wird der Sachwalter im eröffneten Verfahren zu berichten haben, ob derartige Umstände tatsächlich eingetreten sind.

4. Die Einsetzung des Gläubigerausschusses beruht auf § 67 Abs. 1 InsO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht - Insolvenzgericht - Ludwigshafen am Rhein,
Wittelsbachstraße 10
67061 Ludwigshafen am Rhein

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.




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Richter am Amtsgericht (stellvertr. Direktor) Rechtspflegerin

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