HRB Baugesellschaft GmbH

3 b IN 365/22 Sp 16.01.2024 AG Ludwigshafen am Rhein (Rheinland-Pfalz)
Register
Ludwigshafen am Rhein, HRB 68020
Sitz
Römerberg
Adresse
Berghäuser Straße 135, 67354 Römerberg
Nachricht
3 b IN 365/22 Sp

16.01.2024

Amtsgericht
Ludwigshafen am Rhein
Insolvenzgericht

Beschluss


In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

HRB Baugesellschaft GmbH, vertr.d.d. GF Schaaf, Berghäuser Straße 135, 67354 Römerberg (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 68020),
vertreten durch:
Klaus Schaaf, Berghäuser Straße 135, 67354 Römerberg, (Geschäftsführer Geschäftsführer,


Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Christoph Wienen


wird für die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung (§ 75 InsO) das mündliche Verfahren angeordnet.

Das weitere Verfahren wird unverändert schriftlich durchgeführt.

Es wird auf Antrag des Insolvenzverwalters

Termin zur besonderen Gläubigerversammlung bestimmt auf

Dienstag, 30.01.2024, 10:00 Uhr, Saal III im Amtsgerichtsgebäude.

Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über die beabsichtigte besonders bedeutsame Rechtshandlung des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) gemäß Schriftsatz des Insolvenzverwalters vom 10.01.2024.

Beantragt wird die Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss des Vergleichs vom 20./21.12.2023 mit der BSP Wohnkonzepte GmbH, vertr. d. d. Insolvenzverwalterin Frau Annette Kollmar, über die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von € 29.750,00 brutto sowie die Teilanerkennung von zur Tabelle angemeldeten Forderungen unter gleichzeitigem wechselseitigem Verzicht auf darüber hinaus etwaig bestehenden wechselseitigen Forderungen.

Zur Teilnahme an der Versammlung sind alle absonderungsberechtigten Gläubiger, alle Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter, die Mitglieder eines Gläubigerausschusses und die Schuldnerin berechtigt.

Hinweis: Die Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Gründe:

Der Insolvenzverwalter beantragte die Einberufung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Zustimmung zu der vorgenannten Rechtshandlung.

Dem Antrag ist nach § 75 Abs. 1 InsO zu entsprechen.



Rechtspflegerin

Weiterführende Aktionen

Erhalten Sie automatische Updates zu neuen Beschlüssen, speichern Sie Suchen und verwalten Sie Watchlists.

alle Features