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Amtsgericht Rostock
Eröffnungsbeschluss vom 01.09.2009, 60 IN 242/09
Über das Vermögen der Firma
Volkssolidarität -Sozial- Immobiliengesellschaft mbH
durch den Geschäftsführer Franz Miedeck
Pferdemarkt 13/14, 18273 Güstrow
Amtsgericht Rostock; HRB 6838
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute am 01.09.2009, um 17:30
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Zum Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Herbert Hülsbergen
Graf-Schack-Straße 14
18055 Rostock
bestellt.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 13.10.2009 unter Beachtung des
§ 174 Insolvenzordnung beim Insolvenzverwalter anzumelden. Bei der Anmeldung
sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Des weiteren sind die
Tatsachen anzugeben, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt,
dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des
Schuldners zugrunde liegt.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund der Sicherungsrechte sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft
unterläßt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs.
2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insovenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichtes des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist
am Donnerstag, den 26.11.2009 um 12:30 Uhr
im Gebäude des Landgerichts Rostock, August-Bebel-Straße 15-20, 18055 Rostock,
Großer Saal 201
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 27.10.2009 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts (Zochstraße 13, 18057 Rostock) niedergelegt.
Der Termin dient gleichzeitig zur Beschlussfassung der Gläubiger über
- die Person des Verwalters,
- Zeitraum und Art der Berichterstattung durch den Verwalter,
- die Bestellung eines Gläubigerausschusses,
- ggfs. Schließung oder Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und
- die in den §§ 100, 101, 149, 159 - 163 Abs. 2, 271 und 272 InsO bezeichneten
Angelegenheiten
Die Gläubiger werden darauf hingewiesen, dass gemäß § 160 Abs. 1 InsO die
Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt gilt, wenn die einberufene
Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.