Alu-Hightech GmbH

1 IN 79/22 31.03.2023 AG Villingen-Schwenningen (Baden-Württemberg)
Register
Freiburg im Breisgau, HRB 704684
Sitz
Villingen-Schwenningen
Adresse
Auf Herdenen 16, 78052 Villingen-Schwenningen
Nachricht
1 IN 79/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Alu-Hightech GmbH, Auf Herdenen 16, 78052 Villingen-Schwenningen, vertreten durch die Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 704684
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorl. Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christian Zschocke, Am Niederen Tor 1, 78050 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 10.03.2023.

Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 442.855,31 EUR auszugehen.

Gem. § 11 InsVV erhält der vorläufige Insolvenzverwalter einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters.
Grundsätzlich wird für den Normalfall einer vorläufigen Insolvenzverwaltung, die die Inbesitznahme, Verwaltung und Sicherung der Masse umfaßt, 25 % als angemessen erachtet.

Dieser Betrag berechnet sich aus der Normalvergütung des Insolvenzverwalters (§ 2 InsVV).

Der vorl. Insolvenzverwalter beantragte zur Normalvergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung des Insolvenzverwalters einen Zuschlag von 35,90 %.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Zuschlag Betriebsfortführung
Der Verwalter hat das Unternehmen mit 11 Arbeitnehmern ca. 2 Monate fortgeführt.
Mit Lieferanten mussten Zahlungsmodalitäten ausgehandelt werden.
Der beantragte Zuschlag von 20 % wurde als gerechtfertigt erachtet.

Diesbezüglich war zudem Folgendes zu berücksichtigen:

Hat die Betriebsfortführung durch den Verwalter zu einer Vermehrung der Masse und damit zu einer höheren Regelvergütung des Verwalters geführt, so ist gemäß BGH-Entscheidung vom 24.01.2008 (IX ZB 120/07) der Wert, um den sich die Masse durch die Unternehmensfortführung vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann allein zu gewährenden Zuschlag erreicht würde.

Hinsichtlich der Vergleichsberechnung wird auf den Vergütungsantrag des Verwalters Bezug genommen.
Der Zuschlag wurde demzufolge auf 15,9 % reduziert.

Zuschlag Vorbereitung übertragende Sanierung und Unternehmensverkauf
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat Maßnahmen getroffen um damit die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens zu erhöhen. Weiterhin wurde ein Verkaufsprozess angestoßen. 151 potentielle Interessenten wurden angeschrieben und an diese Firmenexposés versandt und im Anschluss daran entsprechende Gespräche geführt.
Mit einem Interessenten wurde über eine mögliche Übernahme verhandelt.
Dies rechtfertigt den beantragten Zuschlag von 20 %.

Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Antrag vom 10.03.2023 Bezug genommen.

Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.

Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 35,90 % (§ 3 InsVV) gerechtfertigt.

Die Gesamtvergütung beträgt somit BETRAG EUR.

Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Diese beträgt BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Die dem vorl. Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.

Gemäß Beschluss des BGH vom 12.07.2012 (Az. IX ZB 42/10) wurde die Schuldnerin angehört.
Einwendungen wurden nicht erhoben. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorl. Insolvenzverwalters vom 10.03.2023.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 29.03.2023

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