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Geschäfts-Nr.: 92 IN 62/25 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der DÖRING Intensiv- und Hauskrankenpflege GmbH, Melzdorfer Str. 5, 36100 Petersberg (AG Fulda, HRB 7188), vertr. d.: Geschäftsführer Geschäftsführer, (Geschäftsführer Geschäftsführer, hat das Gericht mit Beschluss vom 04.12.2025 eine Gläubigerversammlung anberaumt für Donnerstag, 18.12.2025, 10:00 Uhr, Zi. 3100, Amtsgerichtsgebäude, Königstraße 38, 36037 Fulda. Tagesordnung:
Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Antrag des Insolvenzverwalters:
1.1. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, den aufgrund Insolvenzeröffnung unterbrochenen Aktivprozess vor dem Landgericht Schweinfurt, Az. 22 O 580/24 Hei, gegen den ehemaligen Patienten Manfred Greb, Michelau, wegen einer Vergütungsforderung in Höhe von 251.795,50 € gemäß § 85 InsO für die Insolvenzmasse aufzunehmen und fortzuführen.
1.2. Die Ermächtigung umfasst sämtliche zur Prozessführung erforderlichen prozessualen Handlungen, einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln.
1.3. Der Insolvenzverwalter wird weiterhin ermächtigt, in dem genannten Rechtsstreit Vergleiche abzuschließen, Teilzahlungen zu akzeptieren oder Vergleiche über die Höhe der Forderung zu schließen, sofern der Vergleich im Interesse der Insolvenzmasse liegt.
Des weiteren soll die Gläubigerversammlung zu folgendem Punkt zustimmen:
2.1. Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt, die bestehende Klage im Rechtsstreit vor dem Landgericht Schweinfurt, Az. 22 O 580/24 Hei, gegen den Patienten Manfred Greb, Michelau, um die weiteren Vergütungsforderungen der Jahre 2022 und 2023 in Höhe von 256.157,00 € (Jahr 2022) sowie 132.074,80 € (Jahr 2023) zu erweitern und alle hierfür erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung zu veranlassen.
2.2. Die Ermächtigung umfasst insbesondere die Klageerweiterung, die Geltendmachung weiterer Nebenforderungen sowie sämtliche notwendigen prozessualen und außergerichtlichen Schritte, einschließlich des Abschlusses eines Vergleiches, sofern der Vergleich im Interesse der Insolvenzmasse liegt.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung i. S. des § 160 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Sofern diese Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Fulda, Königstraße 38, 36037 Fulda einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die befristete Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift bei dem o.g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o.g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher EMail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Fulda, 04.12.2025