Black Forest Personal GmbH

30 IN 30/24 26.09.2025 AG Offenburg (Baden-Württemberg)
Register
Freiburg im Breisgau, HRB 719610
Sitz
Lahr
Adresse
Vogesenstraße 1, 77933 Lahr
Nachricht

30 IN 30/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Black Forest Personal GmbH, Vogesenstraße 1, 77933 Lahr, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719610
- Schuldnerin -
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hat das Amtsgericht Offenburg am 24.09.2025 beschlossen:

Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stefano Buck, Eisenbahnstraße 19 - 23, 77855 Achern, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:

Betrag in EUR
Betrag in EUR
Vergütung


zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer


Vergütung insgesamt


Auslagen


zuzüglich 19,00 % Umsatzsteuer


Auslagen insgesamt


Gesamtbetrag Vergütung und Auslagen


Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.

Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 13.03.2025.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 111.504,33 EUR beträgt die Vergütung gem. §§ 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV), 63 Abs. 3 InsO EUR (Regelvergütung). Soweit der Geschäftsführer Geschäftsführer, dass sich der vorstehende Vermögenswert um den Betrag von 12.500,00 € verringere, da ein um diesen Betrag geringerer Anspruch auf Einzahlung der noch ausstehenden Einlage bestehe, hat er auf Aufforderung des Gerichts einen Beleg für die geltend gemachte frühere Einzahlung nicht vorgelegt. Der Insolvenzverwalter hat hierzu glaubhaft mitgeteilt, dass er keine Belege für die Einzahlung habe, so dass er weiterhin davon ausgehe, dass ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Einlage i.H.v. 19.262,50 €.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 16,99 %, bezogen auf die Vergütung des Insolvenzverwalters. Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen. Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben. Es ergeben sich folgende Erhöhungstatbestände:Für die Betriebsfortführung ist der vom Sachverständigen geltend gemachte Zuschlag 11,99 % zu gewähren. Hinzu kommt ein Zuschlag von 5 % für die Anzahl der Arbeitnehmer und den Aufwand für die Insolvenzgeldvorfinanzierung.
An Auslagen wird antragsgemäß die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 24.09.2025

Hinweis: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.


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