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58 IN 508/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Kappus GmbH, Beiersdorfstraße 1, 79423 Heitersheim, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 721243
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte GRUB BRUGGER Partnerschaft von RAen mbB, Berliner Straße 44, 60311 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Dirk Pehl, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg i.Br., wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 27.11.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG auszugehen.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 15 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.11.2023 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR . Aus dem o.g.Vermögenswert von 6.226.258,00 EUR beträgt der Regelsatz des Insolvenzverwalters 177.227,68 EUR, der Regelsatz des Sachwalters 60 % hiervon = 106.336,61 EUR und der Regelsatz des vorläufigen Sachwalters 25 % hiervon, somit BETRAG EUR.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % -wie beantragt- gerechtfertigt. Vorliegend handelt es sich um ein schuldnerisches Unternehmen von sehr großem Umfang. Die im Rahmen der Fortführung anfallenden Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters: Kommunikation , Prüfung der Planrechnung, Freigabe von Zahlungen weichen erheblich von einem Normalfall ab, so dass hierfür ein Zuschlag von 25 % angesetzt werden konnte. Für die weiteren intensiven Sanierungsbemühungen im Rahmen der Fortführung konnte ein weitere Zuschlag von 15 % angesetzt werden. Da die Grundvergütung des vorläufigen Sachwalters hier 15 % von 177.227,68 EUR beträgt, beträgt bei einem Zuschlag von weiteren 15 % die Vergütung 30 % von 177.227,68 EUR , somit 53.168,30 EU'R.
Die Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters beträgt gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR . Aus dem o.g.Vermögenswert von BETRAG EUR beträgt der Regelsatz des Insolvenzverwalters BETRAG EUR, der Regelsatz des Sachwalters 60 % hiervon = BETRAG EUR und der Regelsatz des vorläufigen Sachwalters 25 % hiervon, somit BETRAG EUR.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 15 % -wie beantragt- gerechtfertigt. Vorliegend handelt es sich um ein schuldnerisches Unternehmen von sehr großem Umfang. Die im Rahmen der Fortführung anfallenden Tätigkeiten des vorläufigen Sachwalters: Kommunikation , Prüfung der Planrechnung, Freigabe von Zahlungen weichen erheblich von einem Normalfall ab, so dass hierfür ein Zuschlag von 25 % angesetzt werden konnte. Für die weiteren intensiven Sanierungsbemühungen im Rahmen der Fortführung konnte ein weitere Zuschlag von 15 % angesetzt werden. Da die Grundvergütung des vorläufigen Sachwalters hier 15 % von BETRAG EUR beträgt, beträgt bei einem Zuschlag von weiteren 15 % die Vergütung 30 % von BETRAG EUR , somit BETRAG EUR.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Freiburg im Breisgau
Holzmarkt 2
79098 Freiburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Freiburg im Breisgau - Insolvenzgericht - 11.12.2023