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60 IN 940/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Urex FM GmbH, Melanchthonstr. 59, 75015 Bretten, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 741836
- Schuldnerin -
Verfahrenspfleger:
Rechtsanwalt Martin Weissgerber, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim
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Beschluss:
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Herr Rechtsanwalt Martin Weissgerber, Bachstraße 5-7, 68165 Mannheim wird zum Verfahrenspfleger bestellt.
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Gründe:
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Der Geschäftsführer Geschäftsführer, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung eines Insolvenzverfahrens erforderlich ist. Die Gesellschafterin der Antragsgegnerin kann auch keinen regulären neuen Geschäftsführer Geschäftsführer, da über ihr Vermögen bereits das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Daher war gemäß den §§ 4, 5 Absatz 1 InsO, 57 Absatz 1 ZPO ein Verfahrenspfleger für die Insolvenzschuldnerin zu bestellen ( vgl. OLG Zweibrücken NZI 2001, 378; OLG Dresden ZInsO 2003, 855; OLG Dresden ZIP 2005, 1845; Schmahl im Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 3. Auflage 2013, RandNr. 81 zu § 13 InsO, m.w.Nw. ), um den Fortgang eines im Übrigen zulässigerweise beantragten Verfahrens sicherzustellen. Bei einem Verfahrensstillstand bestünde ansonsten die Gefahr einer unkontrollierten faktischen Minderung eines eventuellen Gesellschaftsvermögens und einer künftigen Insolvenzmasse.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 20.11.2025