Roylin Krankentransporte GmbH

80 IN 542/22 14.07.2023 AG Heidelberg (Baden-Württemberg)
Register
Mannheim, HRB 742220
Sitz
Edingen-Neckarhausen
Adresse
Mannheimer Straße 58, 68535 Edingen-Neckarhausen
Nachricht
80 IN 542/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.

Roylin Krankentransporte GmbH, Mannheimer Straße 58, 68535 Edingen-Neckarhausen, vertreten durch den Geschäftsführer Geschäftsführer, Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 742220
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Sophienstraße 17, 68165 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Endbetrag
Dem vorläufigen Sachwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 27.04.2023.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Eigenverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 376.281,60 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 12a, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von 6.745,09 EUR festzusetzen.Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 45,32 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 27.04.2023 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für ca. 2 Monate: Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin wurde während der gesamten Dauer des voläufigen Verfahrens in vollem Umfang -mit Ausnahme der Corona-Teststationen- fortgeführt. In Zusammenarbeit mit der Geschäftsleitung und durch die Sicherung der Entgeltzahlungen war es gelungen, die Mitarbeiter zu motivieren. Die Betriebsfortführung erforderte umfangreiche Maßnahmen, wie eine nahezu tägliche Abstimmung sowie wöchentliche Videokonferenzen mit dem Geschäftsführer Geschäftsführer, ebenso mit den Leitstellen, welche die Krankentransporte vermitteln, und der ZAD -Zentraler Abrechnungsdienst GmbH, über die die wesentlichen Abrechnungen erfolgten. Die AOK Baden-Württemberg, die federführend auch alle weiteren Kostenträger in diesem Fall vertritt, musste kontaktiert werden, es fand ein ausführlicher persönlicher Besprechungstermin statt. Die Betankung der Transportfahrzeuge musste gesichert werden. Die erforderlichen regelmäßigen Gesundheitsuntersucheungen des medizinischen Personals mussten überwacht und sichergestellt werden. Die für die Fortführung erforderliche Liquidität musste sichergestellt werden, es musste zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs ein neues Geschäftskonto eingerichtet werden. Ein Controllingsystem wurde installiert.
- Arbeitnehmer/Insolvenzgeldvorfinanzierung: Es fand eine Begleitung der umfassenden Arbeitnehmermaßnahmen statt. Bei der Schuldnerin waren zum Zeitpunkt der Antragstellung 34 unbefristete Vollzeit-Mitarbeiter (exklusive des Geschäftsführer Geschäftsführer, 4 befristete Vollzeit-Mitarbeiter, 32 unbefristete Teilzeit-Mitarbeiter, 7 befristete Teilzeit-Mitarbeiter, und 3 sonstige Mitarbeiter beschäftigt. Es wurden 17 Arbeitsverhältnisse gekündigt, zwei Kündigungsschutzklagen lagen dabei vor. Mit Zustimmung der Agentur für Arbeit Mannheim konnte innerhalb kürzester Zeit eine Vorfinanzierung der Insolvenzgeldansprüche für die Monate November 2022 bis Januar 2023 erreicht werden, was zu einer Steigerung der Motivation der Mitarbeiter führte und ein wesentlicher Baustein zur Stabilisierung des Geschäftsbetriebs war. Die Mitarbeiter wurden in einer Versammlung über das Insolvenzeröffnungsverfahren, die sich daraus ergebenden Folgen für ihr Arbeitsverhältnis, die Betriebsfortführung und die geplanten weiteren Maßnahmen informiert. Es wurde ein anonymes Meldewesen für die Mitarbeiter eingerichtet.
- Sanierungsbemühungen: Der vorläufige Sachwalter hat die Sanierungsbemühungen sehr intensiv und eng begleitet. Ziel war es den Geschäftsbetrieb oder wesentliche Teile davon durch Veräußerung im Rahmen eines asset deals langfristig zu erhalten. Es fand ein Investorenprozess statt, wobei 120 potentielle Investoren kontaktiert wurden. Zu beachten war, dass die zum Betrieb erforderliche Genehmigung und das Institutionskennzeichen an den Rechtsträger der Insolvenzschuldnerin gebunden waren, d. h. es war sicherzustellen, dass die Erwerberin über die erforderliche Genehmigungen und ein Institutionskennzeichen verfügt. Es wurden 16 Vertraulichkeitsvereinbarungen geschlossen. In eine tiefe Prüfung sind 15 potenzielle Investoren eingetreten. Es wurden zahlreiche Gespräche mit Interessenten geführt; teilweise auch vor Ort in der Hauptniederlassung. Letztendlich konnte ein Kaufvertrag für den Standort Göppingen verhandelt werden.
- Mehrere Betriebsstätten / mehrere Geschäftsbereiche: Das schuldnerische Unternehmen setzt sich aus einer Hauptniederlassung sowie zwei Standorte zusammen. Die Kontrolle und Sicherung dieser verschiedenen Niederlassungen während der Betriebsfortführung stellte einen erheblichen Mehraufwand dar. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin mehrere Geschäftsbereiche bediente. Auch aus der Überwachung der Vielzahl der Geschäftsfelder ergab sich ein Mehraufwand im Rahmen des Eröffnungsverfahrens.

in der Gesamtschau bei angemessener Gesamtwürdigung aller vorhandenen Erhöhungs- und Minderungsgründe war ein Übersteigen des Regelsatzes um 45,32 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 175,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.


Rechtsbehelfsbelehrung:


Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.


Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.


Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 12.07.2023

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